Corona-FAQs

Informationen für selbstständige Künstler*innen, Kulturschaffende, Gruppen und Ensembles zu den Hilfsprogrammen in NRW und bundesweit (Stand: 17.08.2022)

NRW-Landesprogramme

1,3 Millionen Euro für mehr Planungssicherheit von Künstler*innen und Ensembles – Bewerbung bis zum 30. Juni 2022 möglich

Das Land NRW schreibt zum zweiten Mal die Konzeptionsförderung für Projekte der Freien Darstellenden Künste in Höhe von insgesamt 1,3 Millionen Euro pro Jahr aus.

Bis zu 35 Künstler*innen und Ensembles aus dem Bereich der Freien Darstellenden Künste, die seit vielen Jahren kontinuierlich in NRW arbeiten und hier ihren Sitz haben, können die dreijährige Förderung in Höhe von 25.000 bis 50.000 Euro pro Jahr erhalten. 

Bezuschusst werden Ausgaben, die während der Jahre 2023 bis 2025 im Zusammenhang mit mindestens zwei im Förderzeitraum abgeschlossenen Produktionen oder Festivals sowie den hierfür erforderlichen Recherchearbeiten entstehen.

Förderanträge können bis zum 30. Juni 2022 bei den jeweils zuständigen Bezirksregierungen eingereicht werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

MKW-STIPENDIENPROGRAMM 2022

Update 29.03.2022

Don’t forget: Der Antrag für ein “Auf geht’s”-Stipendium kann online bereits seit dem 15. März und noch bis zum 31.05.2022 gestellt werden.

Wichtig: Die Bewilligungen erfolgen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. Die Landesregierung hat für dieses Stipendienprogramm ja insgesamt 90 Millionen Euro zur Verfügung gestellt und bis zu 15.000 Künster*innen können sich um ein Stipendium in der Höhe von 6.000 Euro bewerben. Das heißt, die zur Verfügung stehenden Mittel können unter Umständen auch schon vor dem 31.05.2022 ausgeschöpft sein. Die Anträge werden nach Eingang bearbeitet und beschieden.

Daher bitte nicht bis “kurz vor knapp” mit der Antragsstellung warten!

 Hier geht’s zum Link des MKW

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Update 28.03.2022

Da es hinsichtlich dieser Thematik viele Nachfragen gab, hier nochmals ein Update zu folgendem Punkt:

“Wie verhält sich das Künstlerstipendium zur Neustarthilfe des Bundes?”

Die “Neustarthilfe” der Bundesregierung (nicht zu verwechseln mit “NEUSTART KULTUR!”) und das “Auf geht’s”-Stipendium können miteinander kombiniert werden.

Bitte beachten Sie, dass das “Auf geht’s-Stipendium” als Billigkeitsleistung gewährt wird, die u.a. dem Ausgleich von Nachteilen dient. Voraussetzung ist daher u.a., dass Sie aufgrund der Corona-Pandemie erhebliche finanzielle Einbußen hatten, die nicht bereits durch andere Förderungen/Unterstützungen kompensiert wurden.  

 

Update 08.03.22

Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft in Nordrhein-Westfalen hat in Bezug auf die Doppelförderproblematik eine Lösung gefunden: 

Der Künstler/ die Künstlerin darf – grundsätzlich – innerhalb des sechsmonatigen Förderzeitraums (01.01.2022-30.06.2022) kein anderes Stipendium des Bundes, der Länder oder der Kommunen in Anspruch nehmen. Auch darf das beantragte Projekt nicht bereits durch eine öffentliche Stelle gefördert werden. Eine Verkürzung oder Verschiebung des Stipendienzeitraums ist nicht möglich.

In Ausnahmefällen, in denen Künstlerinnen und Künstler aus im Jahr 2021 bewilligten Maßnahmen Fördermittel in den Monaten Januar, Februar oder März 2022 erhalten, ist es zur Vermeidung von Doppelförderungen möglich, ein reduziertes Stipendium zu gewähren, das für den Zeitraum 01.04. bis 30.06.2022  in Höhe von 3.000 Euro gewährt wird. Der Erhalt der Fördermittel ist im Antrag anzugeben.

 

Update 25.02.22

Es folgen Informationen zu Überschneidungen von Stipendienprogrammen:

Laut MKW NRW können bis zu 15.000 Stipendien vergeben werden, die mit je 6.000 Euro ausgestattet sind. Das Stipendium wird für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 30.06.2022 gewährt. Eine Verkürzung oder Verschiebung dieses Zeitraums ist nicht möglich. Die Künstler*innen dürfen innerhalb des sechsmonatigen Förderzeitraums kein anderes Stipendium des Bundes, der Länder oder der Kommunen in Anspruch nehmen. Auch darf das beantragte Projekt nicht bereits durch eine öffentliche Stelle gefördert werden. Eine Verkürzung oder Verschiebung des Stipendienzeitraums ist nach aktuellem Stand nicht möglich. Das Problem ist dem Ministerium bekannt und es wird versucht, an einer Lösung zu arbeiten.

 

Update 10.02.22

Heute hat der Landtag NRW ein erneutes Stipendienprogramm beschlossen. Die dritte Runde des NRW-Stipendienprogramms ist für die erste Jahreshälfte vorgesehen. Das Volumen beträgt 1.000 Euro im Monat, also insgesamt max. 6.000 Euro pro freitschaffendem*r Künstler*in. Anträge können voraussichtlich ab Mitte März gestellt werden.

Zur Pressemitteilung des MKW NRW (10.02.22)

 

Update 28.01.22

Am 20.01.22 ist ein erster Antrag der Grünen auf ein Stipendienprogramm 2022 im Ausschuss für Haushalt und Finanzen des NRW-Landtags gescheitert. In der Begründung wurde auf die Überbrückungshilfe IV/Neustarthilfe 2022 verwiesen. Der Kulturrat NRW wird aber bei den Parteien auf einen neuen Antrag und einen möglichst raschen Start eines neuen Stipendienprogramms drängen (siehe unsere Pressemeldung vom 17. Januar 2022).

Sobald neue Informationen vorliegen, erfahren Sie dies über unsere Website, wie auch unseren Newsletter oder Facebook und Twitter.

07.01.22

Derzeit wird über eine Neuauflage des Stipendienprogramms für die erste Jahreshälfte 2022 diskutiert. Hierzu der kulturpolitische Sprecher der GRÜNEN, Oliver Keymis:

“Außerdem konnten wir in zwei Tranchen, 185 Mio. EURO in 2020 und noch einmal 90 Mio. EURO in 2021 mit den NRW-Kultur-Stipendien für rund 16.000 freischaffende Künstlerinnen und Künstler in unserem Bundesland konkrete Corona-Unterstützungen leisten – schnell, unbürokratisch-online und steuerfrei – eine Maßnahme, die auch bundesweit sehr viel Anerkennung erfuhr. 
Über ein drittes Stipendien-Programm (wiederum 6.000 EURO für rund 16.000 freie Kulturschaffende) für das erste Halbjahr 2022 wird derzeit intern intensiv diskutiert – ich hoffe, wir bekommen es noch hin. Der Kulturrat NRW e.V. engagiert sich auch in dieser Frage mit großer Vehemenz und hoffentlich mit ebensolchem Erfolg.”

 

 

MKW-STIPENDIENPROGRAMM 2021

Antragszeitraum: 12. April 2021 bis 30. Juni 2021

Update 07.01.22

Alle Stipendiat*innen erhalten bald eine E-Mail-Erinnerung zur Einreichung von Rückmeldungen, wie Sachberichten und evtl. anderen Unterlagen.

Zur Steuerfreiheit des Stipendiums:

„Künstlerstipendien sind nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Zahlungen aus dem Künstlerstipendium sind dennoch in Zeile 15 der Anlage EÜR einzutragen. Betriebsausgaben, die Sie mit dem Stipendium beglichen haben, sind – je nach Verwendung – in die entsprechende Betriebsausgabenzeile einzutragen.
Da die Einnahmen steuerfrei sind und die damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben steuerlich nicht abgezogen werden dürfen, müssen Sie die Einnahmen zusätzlich in Zeile 92 und die Ausgaben zusätzlich in Zeile 95 eintragen. Die Gewinnermittlung wird dadurch für steuerliche Zwecke korrigiert.
Dieses Vorgehen ist mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen abgestimmt. Der Hinweis im Bescheid dazu ist leider missverständlich.
Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.“

Update 27.05.21
Die Antragsfrist wurde bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Meldung 13.04.21 / Update 26.04.21
Das Antragsverfahren für das Stipendienprogramm “Auf geht’s!” im Jahr 2021 ist seit gestern eröffnet. Es werden insgesamt 15.000 Stipendien in Höhe von je 6.000 Euro zur Verfügung gestellt. Die Stipendien, die für eine Dauer von sechs Monaten (April bis September) angelegt sind, unterstützen die freischaffenden Künstler*innen dabei, ihrer künstlerischen Arbeit auch unter den schwierigen Bedingungen der Pandemie nachzugehen. Eine Bewerbung ist bis zum 31.05.2021 möglich. Die Bewilligungen erfolgen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel, die ggf. auch vor Ende dieser Frist ausgeschöpft sein können. Die Anträge werden nach Eingang bearbeitet und beschieden. 

Informationen und zum Anmeldeformular von “Auf geht’s!”
Zur Pressemeldung des MKW NRW (12.04.2021)

Das Stipendienprogramm ist steuerfrei. Es richtet sich an hauptberuflich tätige Künstler*innen. Die Stipendien von “Auf geht’s!” schließen die Unterstützung mit anderen Stipendien, insbesondere der Bundesfonds, nicht aus; zeitliche Überschneidungen sind kein Problem, es muss nur ein anderes Projektthema sein.

 

Meldung vom 11.03.21
Vorbehaltlich der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags wird die Landesregierung ab 12. April erneut insgesamt 15.000 Stipendien in Höhe von je 6.000 Euro zur Verfügung stellen. Die Stipendien, die für eine Dauer von sechs Monaten (April bis September) angelegt sind, unterstützen die freischaffenden Künstlerinnen und Künstler dabei, ihrer künstlerischen Arbeit auch unter den schwierigen Bedingungen der Pandemie nachzugehen.

Zur Pressemeldung des MKW NRW (11.03.2021)

Sobald die Anträge online gestellt werden können, finden Sie hier einen Link zum Antragsformular.

 

MKW-STIPENDIENPROGRAMM 2020

Antragszeitraum: 10. August 2020 bis 16. Oktober 2020

Update 17.12.20
Das MKW-Stipendienprogramm muss NICHT versteuert werden.
Dies hat wieder andere Folgen: Steuerpflichtige Einnahmen gehören auch zu den Einkommen bei der Künstlersozialkasse. Jetzt kann es sein und wird auch bei einigen oder vielen so sein, das sie eine Änderungsmeldung bei der KSK gemacht, d.h. die Einkommen um die 7.000 Euro hochgesetzt haben. Mit der nun gültigen Angabe eines steuerfreien Stipendiums, zeigt sich, dass das falsch war, aber rückwirkend nicht mehr geändert werden kann. Es geht nur über den Umweg, dass das Einkommen für 2021 entsprechend runter gesetzt wird. Viele haben schon ihre Schätzung für 2021 abgegeben. Diese sollte ggf. korrigiert werden.

Update 06.10.20
Die Bewerbungsfrist für das NRW-Stipendienprogramm wird bis 16. Oktober 2020 verlängert. Es sind noch 2.000 weitere Anträge möglich.
Zur Pressemeldung des MKW NRW (01.10.2020)

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Antragszeitraum: 10. August 2020 – 30. September 2020

Zum Online-Antrag
Zu den FAQ 
(Hilfreiche Informationen zum Verfahren, zur Antragstellung, zur Konzeption der Projektplanung, zu den erforderlichen Referenzen, etc.)
Zur Hotline: 
0211 / 4684 4999

Mit einem umfangreichen Stipendienprogramm will das Land Nordrhein-Westfalen Künstler*innen dabei unterstützen, ihre Arbeit trotz der weiterhin notwendigen Einschränkungen durch die Corona-Pandemie fortzusetzen und ihre künstlerischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entfalten. Die Stipendien sollen helfen, begonnene Projekte zum Abschluss zu bringen, neue Vorhaben zu konzipieren oder umzusetzen oder auch neue Vermittlungsformate zu entwickeln und auszuprobieren. Ziel ist der Erhalt einer lebendigen und vielfältigen nordrhein-westfälischen Kulturszene.

Ausgeschrieben werden bis zu 15.000 Stipendien, die mit je 7.000 Euro dotiert sind. Bewerben können sich freischaffende, professionelle Künstler*innen aller Sparten, deren Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen liegt und die ihre künstlerische Tätigkeit im Haupterwerb betreiben. Voraussetzung für die Antragsstellung ist eine aussagefähige künstlerische Biographie oder die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse bzw. einem einschlägigen Künstlerverband sowie die Angabe von zwei Referenzen.

Bei Schwierigkeiten bei der Antragstellung stehen unsere Berater in der Corona-Sprechstunde zur Verfügung. Inhaltliche Beratungen zu den Stipendien können sie allerdings nicht anbieten.

Empfehlenswert wäre vor der Antragstellung eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit folgenden, einfachen Fragestellungen:

– Was ist mein künstlerisches Profil?
– Was sind meine Stärken / Schwächen?
– Was wollte ich immer schon mal machen?
– Was wäre ein sinnvoller nächster Schritt in meiner Arbeitsbiografie?
– Mit wem würde ich gerne ein gemeinsames Projekt realisieren?
– Welche aktuellen Themen interessieren mich besonders?

Der Begriff Projekt ist vielleicht für einige etwas irreführend. Hier wird ein weiter gefasstes Verständnis des Projektbegriffes zugrunde gelegt. Gemeint sind generell Forschungs- bzw. Arbeitsprojekte. Es geht nicht unbedingt um eine konkret zu realisierende Präsentation (Aufführungen, Ausstellungen, etc.), aber natürlich sind diese auch nicht ausgeschlossen231.0

 
 

Um die direkten und indirekten Folgen der Corona-Pandemie im Bereich Kultur zu bewältigen und neue kreative Potenziale in NRW freizusetzen, hat die Landesregierung ein Stärkungspaket “Kunst und Kultur” aufgelegt.

Dieses umfasst neben dem Kulturstärkungsfonds für Kultureinrichtungen (mit spartenspezifischen Förderprogrammen) ein großangelegtes Stipendienprogramm für freischaffende Künstler*innen: Dieses “Auf geht’s”-Stipendium ist seit dem 15. März 2022 in die dritte Runde gegangen.

Mehr dazu unter:

NRW Stärkungspaket “Kunst und Kultur”

Pressemitteilung der Landesregierung NRW vom 20.01.2022

Im Förderprogramm NEUSTART Amateurmusik können sich Musikensembles mit einem NEUSTART-Projekt um eine Förderung von 2.000 bis max. 10.000 Euro bewerben. Der Zeitraum der geplanten Projekte soll zwischen dem 15.03. und dem 31.12.2022 liegen.

Eine Antragstellung ist bis zum 31. Juli 2022 möglich.

Gefördert werden Vorhaben, die in Pandemiezeiten ermutigend wirken. Im Bereich der Amateurmusik sollen soziale und musikalische Beziehungen reaktiviert und das ehrenamtliche Engagement gestärkt werden.

Bewerben können sich alle Amateurmusikensembles bzw. deren Träger, die in den Jahren 2018 und 2019 regelmäßig aktiv tätig waren. Es können nur juristische Personen gefördert werden und es muss ein pandemischer Bezug bestehen.

Nähere Informationen dazu finden Sie hier

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat das Programm “Neustart miteinander” aufgelegt. Damit sollen eingetragene Vereine finanziell unterstützt werden, den gesellschaftlichen Zusammenhalt weiter zu festigen und mit neuem Leben zu füllen. 

Die Organisation und Durchführung einer ehrenamtlich getragenen Veranstaltung, die das Gemeinwesen stärkt, kann mit einem Zuschuss in Höhe von 50% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben unterstützt werden.

Seit der letzten Anpassung der Förderrichtlinie vom 02.03.2022 können pro Verein nunmehr bis zu zwei Veranstaltungen gefördert werden, wobei der Höchstbetrag pro Veranstaltung auf 10.000 Euro erhöht wurde. 

Die Antragsfrist endet am 30. September 2022. Die Veranstaltung, für die eine Förderung beantragt wird, ist bis zum 15. November 2022 durchzuführen.

Mehr Informationen dazu finden Sie hier. 

Mit Urteil vom 17. März 2023 hat das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG NRW) die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. August 2022 zur NRW-Soforthilfe bestätigt und die Berufung des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen. Es ging um Rückforderungen von NRW-Soforthilfen durch das Land NRW. Zur Begründung führte der 4. Senat des OVG NRW in der mündlichen Verhandlung aus, dass die in Streit stehenden Rückforderungen von Soforthilfen rechtswidrig und die Rückforderungsbescheide deshalb aufzuheben seien. Das OVG stellte allerdings zugleich klar, dass das Land berechtigt sei, die den Empfängern zustehende Höhe der Soforthilfe in Form von neu zu erlassenden Schlussbescheiden endgültig festzusetzen und überzahlte Beträge auf dieser Grundlage zurückzufordern.

Wirtschaftsministerin Mona Neubaur hat mit Pressemitteilung vom selben Tage das Urteil als Beitrag zur Rechtssicherheit begrüßt. Sie kündigte an, die vom Senat angekündigte, ausführliche Urteilsbegründung sorgfältig auszuwerten und die Auswirkungen zu prüfen. Es ist absehbar, dass die Regularien dann in einigen Punkten geändert werden. Das Gericht hat unter anderem festgehalten, dass die Antragsteller vor dem 1. April 2020 in Bezug auf die Förderfähigkeit der Lebenshaltungskosten anders zu behandeln sind als die Antragsteller ab dem 1. April. Weitergehende Aussagen können wir vor der ausführlichen Urteilsbegründung nicht machen.

Update 17.12.20

Bei Abrechnung und Rückmeldeverfahren von NRW-Soforthilfe und MKW-Soforthilfe wurden nun Details geklärt. Siehe dazu in unseren FAQ V.b Punkt 3.

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1. Antragszeitraum: März 2020 – 9. April 2020
2. Antragszeitraum: 12. Mai 2020 – 12. Juni 2020

Am 12.05.20 verkündete die Kulturministerin, dass die Fördersumme um 27 Millionen Euro erhöht werde, um alle bisher eingegangen Anträge berücksichtigen zu können. 13.000 weitere Kulturschaffende, die bis 9. April 2020 einen Antrag gestellt haben, erhalten damit nach erneuter Antragstellung einen Zuschuss für den Lebensunterhalt von 2.000 Euro für die Monate März und April.

Bisher gab es ca. 17.000 Anträge. Ca. 6.500 sind bearbeitet und 2.500 sind bewilligt worden. Die ursprünglich bereit gestellte Fördersumme von 5 Mio. Euro war innerhalb von wenigen Tagen ausgeschöpft. 

Ca. 13.000 Personen gingen in der ersten Runde leer aus, diese sollen jetzt nachträglich bedacht werden. 

  • Voraussetzung ist, dass Sie im März und April keine Leistungen aus der MKW-Soforthilfe, der NRW-Soforthilfe 2020 oder der Grundsicherung bezogen haben.
  • Auch die Unterstützung für jene Antragsteller*innen, deren Antrag mit einer geringeren Summe als 2.000 Euro positiv beschieden wurde, kann nach erneuter Antragstellung auf pauschal 2.000 Euro erhöht werden.

Zum Verfahren im Einzelnen:

  • Die 13.000 Antragsteller*innen, die bislang eine Ablehnung erhalten haben, müssen online einen NEUEN ANTRAG BIS 12.06.2020 stellen.
  • Den Online-Antrag finden Sie hier: https://www.mkw.nrw/FAQ_Sofortprogramm
    Hinweis: Die bisherigen E-Mail-Adressen der Bezirksregierungen sind gelöscht worden. E-Mails werden nicht berücksichtigt.
  • Auch diejenigen, die weniger als 2.000 Euro bewilligt bekommen haben, müssen einen neuen Antrag stellen, um den Differenzbetrag zu 2.000 Euro ausgezahlt zu bekommen.
  • Belegprüfungen fallen aus.
  • Eine Fortsetzung dieses Programms ist nicht geplant.

Zur Kombinierbarkeit mit der NRW-Soforthilfe: 

Siehe Punkt 2 unter V. NRW-Soforthilfe des Wirtschaftsministerium

Bundesprogramme

Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen

Antragszeitraum:
– WIRTSCHAFTLICHKEITSHILFE: 1.-31.Juli für Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmenden; ab 1. August 2021 für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmenden/verlängert bis 31.12.2022
– AUSFALLABSICHERUNG: ab 1. September 2021 bis 23.12.2021 / verlängert bis 31.03.2022

Zur offiziellen Website des Sonderfonds und zur Anmeldung
Zu den FAQ des Sonderfonds
Service-Hotline: 0800 / 6648430
E-Mail:
 service@sonderfonds-kulturveranstaltungen.de


Update 02.03.22

Die Wirtschaftlichkeitshilfe verlängert sich bis zum 31.12.2022.
Die Ausfallabsicherung verlängert sich ebenso und kann bis 31.03.2022 in Anspruch genommen werden.

Update 28.01.22

Seit Beginn des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen gab es viele Änderungen und Anpassungen. Die aktuellsten geltenden Richtlinien finden Sie immer auf der Website des Sonderfonds.

Deutscher Kulturrat, Pressemitteilung vom 20.12.2021:

Die freiwillige Absage im Rahmen der Ausfallabsicherung des Sonderfonds greift damit nun unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der geplante Veranstaltungstermin ist zwischen dem 18.11.2021 und 28.02.2022.
  • Die freiwillige Absage erfolgt(e) bis zum 31.01.2022; das heißt: die öffentliche Bekanntgabe der Absage muss spätestens bis zum 31.01.2022 erfolgen und bis zu diesem Datum über die Antragsplattform des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen angezeigt werden
  • Die Veranstaltung wurde vor der öffentlichen Absage auf der Antragsplattform des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen registriert
  • Registrierungsdatum bis 06.12.2021 (einschließlich): keine weiteren Bedingungen
  • Registrierungsdatum nach dem 06.12.2021 bis 31.01.2022: Planung der Veranstaltung (z.B. Ticketverkauf) muss nachweislich bis zum 06.12.2021 begonnen haben

Deutscher Kulturrat, Pressemitteilung vom 15.06.21:

Mit dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen sollen Kulturveranstalter ermutigt werden, Veranstaltungen zu planen und vertragliche Verpflichtungen einzugehen, auch wenn die Veranstaltungen aufgrund der Corona-Pandemie voraussichtlich nicht kostendeckend bzw. mit Gewinn durchgeführt werden können. Das gilt für öffentliche und öffentlich-geförderte Veranstaltungen, bei denen die öffentliche Förderung nur einen Teil der Kosten deckt und die Deckungslücke durch Eintrittsgelder erwirtschaftet werden muss. Das trifft auf privatwirtschaftliche Veranstalter zu, die die gesamten Kosten aus Eintrittsgeldern finanzieren und als Unternehmen einen Gewinn erwirtschaften müssen. Für den Fonds stehen bis zu 2,5 Milliarden Euro Fördermittel bereit.

Der Sonderfonds besteht aus zwei Bausteinen:

  1. Eine Wirtschaftlichkeitshilfe soll kleinere Veranstaltungen fördern, die ab dem 1. Juli 2021 durchgeführt werden und an denen unter Beachtung coronabedingter Hygienebestimmungen bis zu 500 Besucher teilnehmen. Ab dem 1. August 2021 werden Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Besuchern gefördert. Durch eine Bezuschussung der Einnahmen aus Ticketverkäufen werden so die wirtschaftlichen Risiken reduziert und die Planbarkeit und Durchführbarkeit von Veranstaltungen verbessert.
  2. Daneben stellt der Sonderfonds ab dem 1. September 2021 eine Ausfallabsicherung bereit, die Kulturveranstaltungen ab 2.000 Besucherinnen und Besuchern dadurch Planungssicherheit verschafft, dass im Falle coronabedingter Absagen, Teilabsagen oder Verschiebungen von Veranstaltungen ein Teil der Ausfallkosten durch den Fonds übernommen werden.

Antragsberechtigt sind Veranstalter folgender – in Deutschland stattfindender – Kulturveranstaltungen, welche Einnahmen aus dem Verkauf von Tickets erzielen:

  • Aufführungen der darstellenden Kunst
    • Theater (Musiktheater, Schauspiel)
    • Musical
    • Tanz (einschließlich Volkstanz)
    • Puppen-, Figuren- und Objekttheater
    • Performing Arts
    • Varieté, Zirkus
    • Kleinkunst (Kabarett, Comedy, Artistik)
  • Konzerte einschließlich Livemusik-Konzerte mit einem kuratierten Musikprogramm
  • Vorführungen in den Bereichen Film und Medien, einschließlich Kinos und Freiluftfilmvorführungen
  • Sonderausstellungen zur Vermittlung künstlerischer oder kultureller Inhalte, einschließlich
    • Sonderausstellungen der Bildenden Kunst sowie Fotografie und Lichtkunst
    • Natur- und kulturhistorische Sonderausstellungen
    • Sonderausstellungen der Erinnerungskultur
  • Lesungen und sonstige Literaturveranstaltungen
  • Festivals aller Kunstsparten und spartenübergreifende Kulturveranstaltungen in den o.g. Sparten

Update vom 15.08.2022

Musikfonds startet dritte Runde des Stipendienprogramms für freischaffende Künstler*innen

Im Rahmen des Bundesprogramms NEUSTART KULTUR startet der Musikfonds eine neue Förderrunde (und somit sein drittes Stipendienprogramm in diesem Kontext) für Einzel-Stipendien sowie Anträge auf Projektförderung. 

Das Stipendienprogramm richtet sich an alle professionellen, freischaffenden und spätestens seit dem 11. März 2020 mit Hauptsitz in Deutschland gemeldeten Musiker*innen, Komponist*innen und Klangkünstler*innen aus dem Bereich der aktuellen, experimentellen Musik. 

Anträge für das Stipendienprogramm können noch bis zum 1. September 2022 eingereicht werden.

Ab Dezember 2022 werden für die Dauer von sechs Monaten Stipendien mit einem einmaligen Betrag von 7.500 Euro vergeben.

Der Musikfonds bietet auch die Möglichkeit, mithilfe eines kurzfristigen Antrags auf Projektförderung eine Summe von 2.000 Euro für den Zeitraum von Oktober bzw. November 2022 zu erhalten. Die Gesamtkosten des Projektes dürfen 10.000 nicht überschreiten.

Anträge hierfür können noch bis zum 31. August 2022 eingereicht werden.

Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

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Update vom 04.08.2022

Im Rahmen des Programms NEUSTART KULTUR schreibt die Stiftung Kunstfonds erneut Stipendien aus. 

Antragsberechtigt sind bildende Künstler*innen, die solo-selbständig und freischaffend sind, dauerhaft seit mindestens 01.12.2020 in Deutschland leben und nicht immatrikuliert sind. Bewerber*innen dürfen nicht angestellt sein, eine geringfügige Beschäftigung (“Minijob”) ist jedoch zulässig. Auch Künstler*innen-Duos können sich bewerben.

Von einer Antragstellung ausgeschlossen sind Künstler*innen, die in den Jahren 2020, 2021 oder 2022 ein Arbeitsstipendium der Stiftung Kunstfonds (18.500 bzw. 22.000 Euro) erhalten haben.

Das Förderprogramm will künstlerisches Arbeiten und Ideen unterstützen, um den durch die Pandemie in ihrer künstlerischen Produktion eingeschränkten bildenden Künstler*innen einen Neustart zu ermöglichen. Gefördert werden die konzentrierte künstlerische Arbeit und künstlerische Konzepte mit dem Ziel, eine nachhaltige Basis für das zukünftige freiberufliche Schaffen zu bilden.

Die Antragsfrist ist der 15. September 2022 (24 Uhr). Nicht fristgerecht oder unvollständig eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt. Jede*r Künstler*in bzw. jedes Künstler*innen-Duo kann nur einen Antrag einreichen.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online über das Bewerbungsportal der Stiftung Kunstfonds auf https://bewerbung.kunstfonds.de

Über die Förderungen entscheiden das Kuratorium und die Kommission zum “Sonderförderprogramm 20/21 NEUSTART KULTUR” (Vergabejury) in demokratischer Abstimmung und nach künstlerischer Qualität. Die Jury trifft ihre Förderentscheidung voraussichtlich Ende November 2022.

Der Förderzeitraum umfasst den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zu 30.06.2023.

Die Höhe des Stipendiums beträgt 18.000 Euro.

Die Fördersumme wird in monatlichen Raten ausbezahlt.

Mehr Informationen finden Sie hier.

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“NEUSTARTplus Plattformen der bildenden Kunst”

Das Förderprogramm “NEUSTARTplus Plattformen der bildenden Kunst” ist Teil des von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) initiierten Zukunftsprogramms NEUSTART KULTUR, das die Auswirkungen der Corona-Pandemie im Kulturbereich mildern, den Neustart des kulturellen Lebens in Deutschland unterstützen und die Weichen in die Zukunft stellen will.

Für das Programm “NEUSTARTplus Plattformen der bildenden Kunst” stellt die BKM bis zu 4 Mio. Euro zur Verfügung.

Bewerbung ab: 12.07.2022 (9 Uhr) / Einreichfrist am: 15.09.2022 (24 Uhr)

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online über das Bewerbungsportal der Stiftung Kunstfonds.

Antragsberechtigt sind Einrichtungen und Organisationen zur zeitgenössischen bildenden Kunst in Deutschland mit überregionaler Wirkung, z.B. Kunst- und Atelierhäuser, Produzent*innengalerien, Kunstvereine, Galerien, Künstler*innenkollektive und freie Kunstorte mit überregionaler Wirkung, die seit mindestens 01.07.2020 an einem festen Standort in Deutschland Kunst analog ausstellen, vermitteln oder Veranstaltungen zum künstlerischen Diskurs führen.

Einrichtungen und Organisationen zur zeitgenössischen bildenden Kunst mit Sitz in Deutschland können Zuschüsse für Projektvorhaben in Höhe von 10.000 Euro bis 70.000 Euro beantragen, die im Zeitraum vom 01.01.2023 und 30.06.2023 umgesetzt oder begonnen werden. Ein Eigenanteil von 10% ist erforderlich. Der Eigenanteil kann auch ganz oder teilweise durch zweckgebundene, nachzuweisende Zuwendungen Dritter (auch Sponsoring, Spenden) sowie (unbare) Eigenleistungen erbracht werden.

Gefördert werden umfassende, auch mehrmonatig konzipierte komplexe Projektvorhaben, die z.B. Ausstellungen, Symposien, Konferenzen und alternative Formate einschließen. Förderfähig sind alle Maßnahmen, die zur Umsetzung der Projektvorhaben und deren öffentlicher Vermittlung erforderlich sind. Die Projekte müssen im Inland durchgeführt werden.

Über die Förderungen entscheiden das Kuratorium und/oder die Kommission zum “Sonderförderprogramm 20/21 NEUSTART KULTUR der Stiftung Kunstfonds” (Vergabejury) in demokratischer Abstimmung und nach künstlerischer Qualität. Die Jury trifft ihre Förderentscheidung voraussichtlich Ende November 2022.

Mehr Informationen finden Sie hier.

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Update vom 05.07.2022

Steuerfreiheit der Stipendien der Verwertungsgesellschaften im Rahmen von NEUSTART KULTUR

Da es immer wieder Fragen rund um das Thema “Steuerfreiheit” gab, hier nochmals ein Update dazu:

Laut Aussage des BMF sind Bezüge aus dem Stipendienprogramm der Verwertungsgesellschaften, die auf Grundlage des Bundesprogramms “NEUSTART KULTUR” gewährt wurden, nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.

Diese Entscheidung erging in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder.

Die Steuerfreiheit ergibt sich, so BMF, hingegen nicht aus § 3 Nr. 44 EStG.

Als Begründung wird Folgendes ausgeführt: 

“Bei den vergebenen Stipendien handelt es sich weder um eine Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung noch um die Förderung einer Fortbildung. Im Wesentlichen sollten die Kulturschaffenden in der Pandemiezeit, aufgrund erlittener signifikanter Einnahmeausfälle, unterstützt werden. Das Fortsetzen und Vorantreiben der eigenen Arbeit sowie die Erhaltung der künstlerischen Tätigkeit soll trotz dieser Umstände ermöglicht werden. Hierbei liegt der Fokus besonders darauf, dass die Arbeit der Kulturschaffenden in dem Maße durchgeführt werden kann, wie es vor der COVID-19-Pandemie möglich war.”

Hinsichtlich des konkreten Verfahrens gehen wir derzeit davon aus, dass – wie im Falle einer Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 EStG – das für den Stipendiengeber zuständige Finanzamt auf Antrag der Stipendiat*innen die Steuerfreiheit des Stipendiums bescheinigt (so in Abschnitt R 3.44 zu $ 3 Nr. 44 Einkommenssteuer-Richtlinien).

Auf eine diesbezüglich verbindliche Rückmeldung vom BMF warten wir allerdings noch.

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Update vom 23.05.2022

Programm “Neustart Kultur” wird bis Mitte 2023 verlängert

Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat am 19.05.2022 beschlossen, das bundesweite Unterstützungsprogramm “Neustart Kultur” bis zum 30. Juni 2023 zu verlängern. 

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Update vom 17.05.2022

Bundesverband Popularmusik startet Stipendienprogramm für Pop-Nachwuchs

Der Bundesverband Popularmusik (BV Pop) startet im Juni 2022 das erste bundesweite Stipendienprogramm für Pop-Newcomer. Das Programm wird mit 5 Millionen Euro von Neustart Kultur gefördert; Stipendiat*innen erhalten bis zu 5.000 Euro.

Das Programm soll es Popmusiker*innen ermöglichen, ihre Position als Selbständige besonders nach der Corona-Pandemie zu stärken. 

Voraussetzungen: Das Programm unterstützt sowohl Musiker*innen, die als freiberufliche Newcomer im Bereich Pop ihren Karrierestart wagen wollen, aber auch diejenigen, deren Karrierestart durch die Corona-Pandemie abgebremst wurde.

Teilnehmen dürfen Newcomer aus allen Gewerken, also Komponist*innen, Produzent*innen, Sänger*innen und/oder Rapper*innen sowie Musikschaffende aus allen Genres der populären Musik, darunter Punk, Rock, Electronic, Techno, Pop, Hip-Hop und Rap. Das Pop-Stipendium unterstützt die Teilnehmer*innen in Form einer finanziellen Förderung von bis zu 5.000 Euro.

Pop Coaching: Neben finanzieller Förderung erhalten die Stipendiat*innen auch ein Pop-Coaching, in dem es um die musikalische Weiterbildung geht. Das Programm bildet die Musiker*innen in den Bereichen Musikproduktion, Live- oder Onlineauftritten und Recherchearbeiten aus und gibt außerdem Tipps für die Produktion von medialen Inhalten u.v.m.

Interessierte können sich ab Anfang Juni auf das Pop-Stipendium bewerben.

Mehr Informationen finden sich hier.

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Mit NEUSTART KULTUR hat die Bundesregierung ein milliardenschweres Rettungs- und Zukunftsprogramm für den Kultur- und Medienbereich aufgelegt. Gefördert werden unter anderem pandemiebedingte Investitionen und Projekte verschiedener Kultursparten.

Hier geht es zur offiziellen Seite von NEUSTART KULTUR

Eine aktuelle Übersicht der Förderprogramme und weiterer Hilfen für Künstler*innen und Kreative finden Sie hier.

Der Deutsche Kulturrat bietet Ihnen umfangreiche Informationen zu den einzelnen Teilprogrammen, wie auch weiterführende Informationen:
www.kulturrat.de/corona-pandemie/neustart-kultur/

Update 12.05.2022

NEUSTARTHILFE 2022 

NEU: Auszahlung des Vorschusses nach Vorprüfung nur noch für Anträge, die bis zum 19. Mai 2022 gestellt wurden.

WICHTIG: Alle diejenigen, die dringend finanzielle Hilfe benötigen und noch bis zum 19. Mai 2022 einen Antrag stellen, werden, sofern die Vorprüfung positiv ausfällt, zeitnah den Vorschuss auf Neustarthilfe 2022 erhalten. Alle diejenigen, die nach dem 19. Mai 2022 einen Antrag stellen, erhalten erst nach Erteilung des Bewilligungsbescheids Auszahlungen (nicht wie bisher nach erfolgreich durchlaufener Vorprüfung).

Mehr dazu finden Sie hier.

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Update 19.04.2022

NEUSTARTHILFE 2022 – 1. Quartal (Januar bis März 2022):

Antragsfrist für Erstanträge verlängert bis zum 15. Juni 2022

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NEUSTARTHILFE 2022 – 2. Quartal (April bis Juni 2022)

Anträge für Neustarthilfe 2022 – 2. Quartal können seit dem 13. April 2022 gestellt werden. 

Die Antragsfrist endet zum 15. Juni 2022.

Mit dem Programm Neustarthilfe 2022 werden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie im Förderzeitraum April bis Juni 2022 (Neustarthilfe 2022 2. Quartal) unterstützt.

Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) beträgt wie bei der Neustarthilfe Plus für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften bis zu 1.500 Euro im Monat, also für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 maximal 4.500 Euro.

Der Vorschuss für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt bis zu maximal 18.000 Euro im gesamten Bezugszeitraum. Der Antrag kann entweder selbständig per Direktantrag oder auch über prüfende Dritte gestellt werden.

Hinweis: Auch die “Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal” wird als Vorschuss ausgezahlt und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden.  Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Wichtig: Anträge auf Neustarthilfe sind getrennt für das erste und zweite Quartal zu beantragen.  

An dieser Stelle soll direkt eine Frage beantwortet werden, die häufig (= FAQ) gestellt wird: “Die Neustarthilfe 2022 wird als Betriebskostenpauschale bezeichnet. Darf ich die Neustarthilfe 2022 deswegen nur für Betriebskosten verwenden?”

Antwort: Nein, hinsichtlich der Verwendung der Neustarthilfe 2022 gibt es keine Vorgaben. Mit der Neustarthilfe 2022 werden vor allem Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum coronabedingt eingeschränkt ist. Damit soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Die Neustarthilfe 2022 richtet sich dabei insbesondere an Soloselbständige, die nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe IV daher nicht in Frage kommt. Deswegen wird der Berechnung der Neustarthilfe 2022 auch lediglich der Umsatz im Vergleichs- und im Förderzeitraum zugrunde gelegt, nicht jedoch die Betriebskosten. Die Verwendung der Neustarthilfe 2022 ist insofern auch nicht nachzuweisen.

 

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NEUSTARTHILFE 2022 (Jan-März 2022)

Förderzeitraum: 1. Januar 2022 – 31. März 2022
Antragsfrist: 30. April 2022
Volumen: bis 4.500 Euro pro Quartal

FAQ der Neustarthilfe 2022  

NEUSTARTHILFE PLUS (2. Jahreshälfte 2021 bzw. 3. und 4. Quartal)

Förderzeitraum: 1. Juli 2021 – 31. Dezember 2021
Antragsfrist: verlängert bis 31. März 2022
Volumen: bis 4.500 Euro pro Quartal

FAQ der Neustarthilfe Plus
  

NEUSTARTHILFE 2021 (1. Jahreshälfte 2021)

Förderzeitraum: 1. Januar 2021 – 30. Juni 2021
Antragsfrist: 31. Oktober 2021 / verlängert bis 2. November 2021
Volumen: bis 7.500 Euro

FAQ zur Neustarthilfe


Hinweis: Soloselbständige können die jeweilige Neustarthilfe mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) beantragen, sofern sie keine Anträge auf Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus bzw. Überbrückungshilfe IV gestellt haben.

Update 30.06.21

Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge wurde bis zum 31. Oktober 2021 verlängert. Seit dem 17. Juni 2021 können Sie Änderungsanträge auf Direktanträge stellen.

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 coronabedingt eingeschränkt ist. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung. Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch nehmen, können einmalig als Unterstützungsleistung (Neustarthilfe) 50 Prozent des im Vergleichszeitraum erwirtschafteten Referenzumsatzes erhalten. Die Neustarthilfe beträgt maximal 7.500 Euro.

Die Neustarthilfe wird in einem ersten Schritt als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach dessen Ablauf, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den die/der Antragstellende Anspruch hat. Die/der Antragstellende darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie oder er Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs der oder des Antragstellenden (anteilig) zurückgezahlt werden muss.

Schauspieler*innen sowie andere Künstler*innen, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, sind in einer ähnlichen Situation wie Soloselbstständige. Mit dem Lockdown für Theater und Bühnen sind ihre potenziellen Arbeitgeber geschlossen. Im Rahmen der Neustarthilfe können daher auch kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse (mit einer Dauer von bis zu 14 Wochen) in den Darstellenden Künsten sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse (mit einer Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen) im Vergleichszeitraum berücksichtigt werden. Voraussetzung ist hierfür, dass die/der Antragstellende für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen hat.

 

Update 27.01.2021

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 19.01.2021 gemeldet, dass die Überbrückungshilfe III erhöht und drastisch vereinfacht werden soll. Auch bei der Neustarthilfe soll es Nachbesserungen geben.

Pressemitteilung des BMWi
Zusammengefasste Informationen von Haufe

Update 18.12.20

Anträge auf Neustarthilfe für Solo-Selbständige innerhalb des Programm Überbrückungshilfe III können erst einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden, als vermutlich Ende Januar 2021
Mehr Informationen zur Neustarthilfe/Überbrückungshilfe III. 

Update 20.11.20

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III wurde eine spezielle Neustarthilfe für Solo-Selbstständige vereinbart. Zusätzlich zur Erstattung von Fixkosten können Solo-Selbstständige eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro beantragen. Diese Unterstützungsmaßnahme richtet sich inbesondere an Solo-Selbstständige, die nur geringe Fixkosten haben, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche erleiden. Bemessungsgrundlage sind 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019. Der einmalige Betriebskostenzuschuss wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet und wird, wenn die Antragsvoraussetzungen stimmen, als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Voraussetzung ist, dass das Einkommen im Referenzzeitraum zu mindestens 51 Prozent aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde

A

Update vom 19.04.2022

Überbrückungshilfe IV NUR bei coronabedingten Umsatzeinbrüchen

Infolge der russischen Kriegshandlungen gegen die Ukraine und der als Reaktion darauf von westlichen Staaten gegen Russland verhängten Sanktionen ergeben sich weitreichende Auswirkungen auch für die deutsche Wirtschaft. 

Durch den Zusammenbruch wirtschaftlicher und logistischer Strukturen sowie durch direkte oder indirekte Sanktionsbetroffenheit muss eine Vielzahl von Unternehmen hohe Umsatzeinbrüche in Kauf nehmen. 

Erwartungsgemäß könnte angesichts dieser Effekte ein Anreiz für Unternehmen entstehen, Überbrückungshilfe zu beantragen. 

Eine Fördermöglichkeit zur Kompensation von durch die gegen Russland verhängten Sanktionen verursachten Einbußen besteht im Rahmen der Überbrückungshilfe IV jedoch ausdrücklich NICHT. 

Es gilt nach wie vor das Kriterium eines coronabedingten Umsatzeinbruchs von mindestens 30 % als Voraussetzung für eine Antragsberechtigung.

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Update vom 05.04.2022

Seit dem 01.04.2022 können Unternehmen, die nach wie vor von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind und die einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent gegenüber den entsprechenden Monaten 2019 haben, Anträge auf die verlängerte Überbrückungshilfe IV stellen.

Die verlängerte Überbrückungshilfe IV betrifft die Monate April bis Juni 2022.

Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 erhalten haben und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate April bis Juni 2022 einfach über einen Änderungsantrag erhalten.

Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt haben, können einen Erstantrag für einzelne Monate oder die volle Förderperiode von Januar bis Juni 2022 stellen.

Wichtig: Erstanträge sowie Änderungsanträge können bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden.

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Update 04.04.2022

Hier ein Update zu folgender Frage: “In welchem Verhältnis steht die Neustarthilfe 2022 mit der Überbrückungshilfe IV des Bundes?”

Dazu folgende Antwort:

“Die Neustarthilfe 2022 ist ein eigenständiges Programm im Rahmen der Überbrückungshilfe IV des Bundes. Daher können Soloselbständige und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften entweder die Neustarthilfe 2022 in Anspruch nehmen oder die Erstattung der Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe IV.

Eine Inanspruchnahme beider Förderungen ist nicht möglich: Im Gesamtförderzeitraum kann nur eines der beiden Programme gewählt werden. Eine Kombination von Überbrückungshilfe IV einerseits und Neustarthilfe 2022 andererseits ist daher nicht möglich.

– Soloselbständige und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die die Überbrückungshilfe IV beantragt oder erhalten haben, sind somit nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe 2022

– Soloselbständige und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die die Neustarthilfe 2022 beantragt oder erhalten haben, können keinen Antrag auf Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe IV stellen.

Eine Ausnahme gilt für Kapitalgesellschaften mit Gesellschaftern/Gesellschafterinnen, die weniger als 25 Prozent der Anteile an der Kapitalgesellschaft halten: Hat eine Soloselbständige oder ein Soloselbständiger als natürliche Person Neustarthilfe 2022 in Anspruch genommen, kann eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafterin oder Gesellschafter sie bzw. er ist, gleichzeitig Überbrückungshilfe IV in Anspruch nehmen, wenn die oder der Soloselbständige weniger als 25 Prozent der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält. Hält sie oder er 25 Prozent oder mehr der Anteile und hat bereits Neustarthilfe 2022 in Anspruch genommen, kann die Kapitalgesellschaft keine Überbrückungshilfe IV beantragen.

Den Antragstellenden beider Programme wird ein Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe 2022 und der Überbrückungshilfe IV eingeräumt, das bis zum 30. Juni 2022 ausgeübt werden kann. Sie können dann von der Neustarthilfe 2022 zur Überbrückungshilfe IV wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen werden rechtzeitig hier bekannt gegeben.

Hier geht’s zur entsprechenden Seite / Information des BMWi und BMF

(und dort unter Punkt 5.1 der FAQ’s)

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Überbrückungshilfe IV wird bis Ende Juni 2022 verlängert

Das BMWi (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) und das BMF (Bundesministerium der Finanzen) haben sich am 16.02.2022 auf die Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen bis Ende Juni 2022 verständigt, um Unternehmen in nach wie vor unsicheren Zeiten zu unterstützen.

Die bewährten Programmbedingungen der Überbrückungshilfe IV werden fortgesetzt.

An sich liefe die Überbrückungshilfe IV eigentlich am 31. März 2022 aus, die Verlängerung dieser Hilfe wird nun Anfang April übergangslos starten.

Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin eine anteilige Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschuss.

– Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein Corona-bedingter  Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019.

Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent.

Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.

Hier zur Pressemitteilung des BMWi und BMF

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Überbrückungshilfe IV:
Antragszeitraum: 07.01.2022 bis 30.04.2022 / für Januar 2022
Zur Website der Überbrückungshilfe IV

 

BEENDET: Überbrückungshilfe III:

1. Januar 2021 bis 31. Oktober 2021 / für die Monate Nov. 2020 – Juni 2021
Zur Website der Überbrückungshilfe III

Update 07.01.2022

Deutscher Kulturrat (17.12.2021) zur Überbrückungshilfe III Plus:
Wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) oder vergleichbaren Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist, ist bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs eine Anerkennung des resultierenden Umsatzeinbruchs als Corona-bedingt möglich. Ob Unwirtschaftlichkeit vorliegt, prüft der Prüfende Dritte.
Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, kann Überbrückungshilfe gewährt werden.
Die Regelung gilt für den Zeitraum 01.11. – 31.12.2021

BEENDET: Überbrückungshilfe II:
22. Oktober 2020 bis 31. März 2021/ für die Monate Sept.-Dez. 2020 / Änderungsanträge: bis 31. Mai 2021
Zur Website der Überbrückungshilfe II

BEENDET: Überbrückungshilfe I + Überbrückungshilfe Plus des NRW-Wirtschaftsministeriums: 
1. Juli 2020 bis 9. Oktober 2020 / für die Monate Juni-August 2020

 

Update 30.06.21

Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge wurde bis zum 31. Oktober 2021 verlängert. Seit dem 17. Juni 2021 können Sie Änderungsanträge auf Direktanträge stellen.

Update 27.01.2021

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 19.01.2021 gemeldet, dass die Überbrückungshilfe III erhöht und drastisch vereinfacht werden soll. Auch bei der Neustarthilfe soll es Nachbesserungen geben.

Pressemitteilung des BMWi
Zusammengefasste Informationen von Haufe

Update 18.12.20

Anträge auf Neustarthilfe für Solo-Selbständige innerhalb des Programm Überbrückungshilfe III können erst einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden, als vermutlich Ende Januar 2021
Mehr Informationen zur Neustarthilfe/Überbrückungshilfe III. 

Update 20.11.20

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III wurde eine spezielle Neustarthilfe für Solo-Selbstständige vereinbart. Zusätzlich zur Erstattung von Fixkosten können Solo-Selbstständige eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro beantragen. Diese Unterstützungsmaßnahme richtet sich inbesondere an Solo-Selbstständige, die nur geringe Fixkosten haben, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche erleiden. Bemessungsgrundlage sind 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019. Der einmalige Betriebskostenzuschuss wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet und wird, wenn die Antragsvoraussetzungen stimmen, als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Voraussetzung ist, dass das Einkommen im Referenzzeitraum zu mindestens 51 Prozent aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde.

Update 28.10.20

Anträge auf Überbrückungshilfe (2.Phase) können ab sofort rückwirkend zum 1. September 2020 über eine*n Steuerberater*in gestellt werden. Es gibt Änderungen zur Überbrückungshilfe (1.Phase), die Sie auf der Website des NRW-Wirtschaftministeriums nachlesen können. Das Programm wird für Solo-Selbstständige, Freiberufler*innen und im Unternehmen tätige Inhaber*innen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitenden in NRW durch die NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt.
– Informationen zur Überbrückungshilfe/Plus des NRW-Wirtschaftsministeriums
– FAQ zur Überbrückungshilfe des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
– Zur Antragsplattform


Update 28.09.20

Die NRW-Überbrückungshilfe geht bis zum Ende des Jahres 2020 in die Verlängerung. Anträge auf Überbrückungshilfe als auch Überbrückungshilfe Plus können in einer zweiten Phase bis 31.12.2020 für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2020 neu gestellt werden. Im Bereich des Überbrückungshilfe Plus können weiterhin 1.000 Euro pro Monat als Lebenshaltungskosten angesetzt werden.
Mehr Infos

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Überbrückungshilfe für Kleinunternehmer*innen und Solo-Selbstständige
Antragszeitraum: 1. Juli 2020 – 30. September 2020
Änderungsmitteilungen: bis 30. November 2020
Schlussabrechnung: bis 31. Dezember 2021

Weitere Informationen

Das neue Programm gibt es ab 1. Juli 2020. Dies ist aufwändiger und braucht die Hilfe eines Steuerberaters. Die Kosten dafür werden durch das Programm selbst erstattet. Am Wichtigsten ist hier die Anerkennung eines pauschalen Unternehmerlohns in Höhe von 1.000,- pro Monat.

Berechnungsgrundlage wird entgangener Umsatz sein, wenn mind. 60% des Umsatzes weggebrochen sind. Davon werden – je nach Höhe des Einbruchs – zwischen 40 und 80 % erstattet. Die Erstattung kann in begründeten Fällen auch höher liegen. 

Das Formular für die Überbrückungshilfe ist seit Juli online und kann nur Wirtschaftsprüfer*innen eingereicht werden. Es wird ein bundeseinheitliches Verfahren sein und rückwirkend ab 1. Juni 2020 gelten

Dazu die Erläuterung des Ministers Pinkwart (26.06.20).:
Ergänzt wird die Soforthilfe für die nach wie vor von erheblichen Umsatzeinbrüchen betroffenen kleinen und mittleren Betrieben durch die Überbrückungshilfe des Bundes. Es handelt sich um ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von Juni bis August 2020 [Anm.: Die Laufzeit wurde im Nachgang bis September 2020 verlängert]. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler, deren Umsätze in den Monaten April und Mai 2020 mindestens 60 Prozent unter Vorjahr lagen.
Da der Bund wie schon bei der Soforthilfe keinen Zuschuss zum entgangenen Unternehmerlohn leistet und stattdessen auf die Grundsicherung verweist, ergänzt das Land Nordrhein-Westfalen die Überbrückungshilfe des Bundes um eine Pauschale für Lebenshaltungskosten von 1.000 Euro pro Monat für drei Monate für Solo-Selbstständige und Personengesellschaften.
Die Solo-Selbstständigen und kleinen Personengesellschaften sind eine wichtige Säule der nordrhein-westfälischen Wirtschaft und zugleich von der Pandemie besonders hart betroffen. Viele leiden unter einem starken Umsatzrückgang. Um den Betroffenen Planungssicherheit zu geben, ergänzen wir die Förderung des Bundes von vornherein um die Pauschale und stellen dafür rund 300 Millionen Euro aus der Landeskasse bereit.

MKW-Künstlerstipendium und Überbrückungshilfe/Plus: Beide Programme schließen sich nicht aus und werden nicht verrechnet.

Grundsicherung und Überbrückungshilfe Plus: Beide Programme schließen sich aus bzw. werden miteinander verrechnet. Hier geht es jeweils um Lebenshaltungskosten. Andere Einnahmen wie GVL, sonstige Zuschüsse,  die nicht direkt Lebenshaltungskosten sind, werden voraussichtlich nicht verrechnet, bedürfen aber eine Einzelpfrüfung.

Aus Sprechstunden-Newsletter Nr. 91 von Rainer Bode (12.11.21):

A) GEMA (mit 30 Mio.): Viele haben ihre positiven Nachrichten erhalten. Aber die GEMA ist noch nicht durch und das kann noch bis Mitte November dauern. Also: Noch keine Mitteilung ist noch keine Absage.
https://www.gema.de/musikurheber/corona-hilfe-fuer-mitglieder/stipendienprogramm-2021/

B) GvL (mit 30 Mio.): Die Antragstellung ist beendet. Das ging auf einmal sehr schnell, aber es stand zwar auf den Seiten, das der Antragschluss am 1. oder 10 oder Ende Oktober sei, aber auch gleichzeitig, dass das nur geht, solange der „Vorrat“ reicht. Das mögliche Antragsvolumen war dann schnell aufgebracht. Ich habe angeregt, dass das deutlicher gesagt und geschrieben wird.
https://gvl.de/aktuelles/gvl-startet-stipendienprogramm-neustart-kultur-5000-euro-fuer-kuenstlerische-vorhaben

C) VG Wort (mit 15 Mio.): Da sollen die Entscheidungen in den nächsten Wochen, d.h. auch bis Mitte Oktober oder November laufen. Also noch etwas gedulden. Ob noch weitere Anträge möglich sind nach der letzten Mitteilung, dass die Frist verlängert worden ist, ist mir nicht bekannt. Einfach versuchen.
https://news.vgwort.de/online.php?u=khJLzTI809

D) VG Bild Kunst (mit 15 Mio.): Problemlage bekannt. Jetzt muss eigentlich nur eine Lösung her für die, die damals einen Antrag stellen wollten, ihnen aber davon „abgeraten“ wurde (siehe Mail in Nr. 86) oder die es wegen der damaligen Voraussetzungen nicht gemacht haben. Ich habe das BKM darauf hingewiesen und gebeten, dafür eine Lösung zu finden.
https://www.bildkunst.de/stipendienprogramm-2021

 

Vereinbarkeit der Stipendien
(aus Newsletter Nr. 83 von Rainer Bode):

Es geht weiterhin um das Problem der Stipendien der Verwertungs-gesellschaften und dem NRW Stipendium „Aus geht`s“. Letzteres geht oder ist ausgewiesen bis zum 30.9.2021. Die GEMA, GVL und die VG Wort haben eine Lösung gefunden, wonach der Beginn der Stipendien ab dem 1.10.02021 gelegt wird oder gelegt werden kann. Bei der VG Bild Kunst geht das nach wie vor nicht, auch wenn die Überschneidung manchmal nur 14 Tage beträgt.

Antragszeitraum: 1. -30. November 2020 / 1.-31. Dezember 2020
Antragsfrist: 30.04.2021 / Änderungsanträge bis 30.06.21

Zur Antragsplattform der November-/Dezemberhilfe
Zum Direktantrag für Soloselbständige 

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 und Dezember 2020 bietet eine weitere zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind.

Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Wer mehr als 5.000 Euro beantragt, kann den Antrag nur unter Mitwirkung der Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung einreichen.

Abschlagszahlungen sollen so schnell wie möglich erfolgen.

Die Bemessungsgrundlage sind folgende Vergleichsumsätze:
– 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 pro Woche der Schließungen
– für Soloselbständige der durchschnittliche Monatsumsatz im Jahre 2019
– für Existenzgründer*innen: Monatsumsatz im Oktober 2020 oder monatlicher Durchschnittsumsatz seit Gründung für Unternehmen, die nach dem 31.10.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben.

Hinweis: Der Direktantrag auf Novemberhilfe kann nur einmal gestellt werden. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist über das digitale Antragssystem nicht möglich. Bitte füllen Sie den Direktantrag daher sorgfältig und in Ruhe aus.

Voraussetzung für die Anmeldung ist ein ELSTER-Zertifikat. Sollten Sie noch kein ELSTER-Zertifikat besitzen, können Sie eines auf dem ELSTER-Portal beantragen. Die IT-Plattform der Novemberhilfe empfiehlt Ihnen bei der Frage “Für wen ist die Registrierung bestimmt?” die Auswahl “Für eine Organisation (Arbeitgeber, Unternehmer, Verein) zu treffen.

Klar ist: 5.000,- werden für einen einzelnen Künstler*innen in einem Monat wohl nur sehr selten in Anspruch genommen werden können, wenn man weiß, wie prekär gerade diese Szene aufgestellt ist. (Harald Redmer, Berater der Corona-Sprechstunde)

Weitere Hilfen und Informationen

Auf geht’s-Stipendium 2022:

Eine Antragstellung für das “Auf geht’s”-Stipendium 2022 ist bis zum 31. Mai 2022 möglich.

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Neustarthilfe 2022 1. Quartal (Januar bis März 2022) und 2. Quartal (April bis Juni 2022):

Bis zum 15. Juni 2022 können natürliche Personen (Soloselbständige mit und ohne Personengesellschaften, kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten sowie unständig Beschäftigte) den Antrag selbst und direkt unter dem Link direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (unter Nutzung des ELSTER Zertifikats) stellen.

Ebenfalls bis zum 15. Juni 2022 können Sie als natürliche Personen seit dem 11. Februar 2022 Ihren Antrag auf Neustarthilfe 2022 (1. Quartal) außerdem mithilfe einer oder eines prüfenden Dritten stellen, zum Beispiel mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt bzw. einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.

Wenn Sie hingegen Ihre Tätigkeit über eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausüben und hierfür Neustarthilfe 2022 (1. Quartal) beantragen wollen, sind Sie verpflichtet, den Antrag über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten bis zum 15. Juni 2022 zu stellen. Der oder die prüfende Dritte prüft vor Antragstellung die Plausibilität Ihrer Angaben und berät Sie bei Fragen zu den Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren.

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Überbrückungshilfe IV (Januar bis Juni 2022)

Erstanträge sowie Änderungsanträge können bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden.

Bitte beachten: Anträge für die Überbückungshilfe IV können nur über prüfende Dritte gestellt werden!

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Diese Antragsfristen für Corona-Hilfen enden im März 2022:

Nurmehr bis zum 31. März 2022 können die Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe Plus beantragt werden.

WICHTIG: Bei diesen Fristen handelt es sich explizit um sogenannte Ausschlussfristen. Das bedeutet konkret: Es wird für diese beiden Programme keine Verlängerung über den 31. März 2022 geben.

Welche Antragsfristen für Corona-Hilfen enden zum 31. März 2022?

1.) Überbrückungshilfe III Plus

Die Überbrückungshilfe III Plus mit dem Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 kann noch bis zum 31. März 2022 beantragt werden.
Dazu muss ein Antrag über einen prüfenden Dritten (Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen und Rechtsanwält*innen) gestellt werden.
 
 
2.) Neustarthilfe Plus
 
Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge für die Förderzeiträume Juli bis September 2021 (Q3) und Oktober bis Dezember 2021 (Q4) endet am 31. März 2022. Dies gilt sowohl für Direktanträge, die selbst von den Unternehmer*innen gestellt werden können, wie auch für die Anträge über prüfende Dritte.

NRW-Soforthilfe 2020:

Um betroffenen Soloselbständigen, Freiberuflern und Kleinunternehmern in der aktuellen Coronawelle mehr finanziellen Spielraum zu geben, hat das nordrhein-westfälische Landeskabinett eine weitere Verlängerung der Rückzahlungsfrist bei der NRW-Soforthilfe bis zum 30. Juni 2023 beschlossen. 

Mehr Informationen dazu finden Sie hier

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Neustarthilfe 2022 (Förderzeitraum Januar bis März 2022 und April bis Juni 2022):

Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Direktantragstellende, die bereits eine Bewilligung oder Teilbewilligung der Neustarthilfe 2022 erhalten haben, dazu verpflichtet, bis spätestens 30. September 2022 eine Endabrechnung zu erstellen

Die Frist für Endabrechnungen für Anträge, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, läuft bis zum 31. Dezember 2022. Die Eckdaten werden denen der Endabrechnung der Neustarthilfe entsprechen.

Die Konditionen für eine etwaig anfallende Rückzahlung für die Neustarthilfe 2022 wird Ihnen im Schlussbescheid mitgeteilt. Direktantragstellende können bis zum 31. Dezember 2022 ihre Rückzahlung leisten. Bei Endabrechnungen, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, endet die Rückzahlungsfrist einen Monat nach Versand des Schlussbescheids durch die Bewilligungsstelle.

Mehr Informationen finden Sie hier

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Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September 2021 und Oktober bis Dezember 2021):

Nach Ablauf des Förderzeitraums sind direktantragstellende Empfänger*innen der Neustarthilfe Plus (Förderzeitraum Juli bis September 2021 und Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021) dazu verpflichtet, bis spätestens 30. Juni 2022 eine Endabrechnung zu erstellen. 

Prüfende Dritte können die Endabrechnung bis zum 31. Dezember 2022 einreichen. Die Eckdaten werden denen der Endabrechnung der Neustarthilfe entsprechen.

Die Frist für die etwaig anfallende Rückzahlung für die Neustarthilfe endet für Direktantragsteller*innen am 31. Dezember 2022. Alle diejenigen, die ihre Endabrechnung über prüfende Dritte einreichen, erhalten mit dem Schlussbescheid der Bewilligungsstelle die Aufforderung, innerhalb von vier Wochen nach Versand des Schlussbescheides zu zahlen.

Die Endabrechnung können Direktantragstellende seit 25. März 2022 im digitalen Antragsportal vornehmen.

Bitte beachten Sie, dass die Endabrechnung ausschließlich online eingereicht werden kann.

Mehr Informationen hier, u.a. mit einem Erklärvideo, wie die Endabrechnung der Neustarthilfe Plus erfolgt.

Eine Übersicht der Fristen finden Sie hier.

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Neustarthilfe:

=> Was war die Neustarthilfe?

Mit der Neustarthilfe wurden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 coronabedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichneten, aber nur geringe betriebliche Fixkosten hatten. 

=> Wann endete die Antragsfrist für die Neustarthilfe?

Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endete am 31. Oktober 2021.

=> Wie erfolgt die Endabrechnung der Neustarthilfe? 

Nach Ablauf der Antragsfrist Ende Oktober 2021 sind Sie als Empfänger*in der Neustarthilfe – falls Sie Ihren Antrag als Direktantrag gestellt hatten und bereits eine Bewilligung oder Teilbewilligung erhalten haben – dazu verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung zu erstellen. (Ausnahme für Antragsbescheide mit Bewilligungen oder Teilbewilligungen, die ab dem 1. Dezember 2021 oder später ausgestellt wurden/werden. In diesem Fall gilt die in Ihrem Bescheid aufgeführte Einreichungsfrist der Endabrechnungserklärung). Sie erhalten im Frühjahr 2022 einen Schlussbescheid der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle mit Informationen, ob und wie viel Sie zurückzahlen müssen. Bei fehlerhaften Angaben besteht seit dem 9. November 2021 die Möglichkeit, die Endabrechnung zurückzuziehen und komplett neu im Antragsportal einzureichen. 

Seit 7. Dezember 2021 können auch Antragstellende, die ihren Antrag über prüfende Dritte gestellt haben, über die prüfenden Dritten eine Endabrechnung einreichen. Die Frist für prüfende Dritte endet am 31. Dezember 2022.

Die Frist für die etwaig anfallende Rückzahlung für die Neustarthilfe für Direktantragsteller*innen endet am 30. September 2022 und für diejenigen, die über prüfende Dritte Anträge gestellt haben, einen Monat nach Versand des Schlussbescheids. Die Rückzahlung können Sie erst nach der Schlussbescheinigung der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle vornehmen.

Bitte beachten Sie, dass die Endabrechnung ausschließlich online eingereicht werden kann.

Mehr Infos hier, u.a. mit einem Erklärvideo zur Frage, wie die Endabrechnung der Neustarthilfe erfolgt. 

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Überbrückungshilfe I bis IV:

A) Die Überbrückungshilfe I umfasste die Fördermonate Juni bis August 2020. Erstanträge konnten bis 9. Oktober 2020 gestellt werden. 

Die Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe I kann Anfang 2022 nur über einen prüfenden Dritten bis spätestens 31. Dezember 2022 (verlängert) erfolgen.

Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Überbrückungshilfe I in voller Höhe zurückzuzahlen.

Mehr Informationen dazu hier.

B) Die Überbrückungshilfe II umfasste die Fördermonate September bis Dezember 2020. Erstanträge konnten bis 31. März 2021, Änderungsanträge bis einschließlich 30. Juni 2021 gestellt werden.

Die Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe II kann Anfang 2022 nur über einen prüfenden Dritten bis spätestens 31. Dezember 2022 (verlängert) erfolgen.

Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Überbrückungshilfe II in voller Höhe zurückzuzahlen.

Mehr Informationen dazu hier

C) Die Überbrückungshilfe III umfasste die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021. Erst- und Änderungsanträge konnten bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden. 

Die Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe III kann Anfang 2022 nur über einen prüfenden Dritten bis spätestens 31. Dezember 2022 (verlängert) erfolgen.

Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Überbrückungshilfe III in voller Höhe zurückzuzahlen.

Mehr Informationen dazu hier

D) Die Überbrückungshilfe III Plus umfasste die Fördermonate Juli bis September 2021. Die Überbrückungshilfe III Plus konnte nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endete am 31. März 2022 (verlängert).

Die Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe III Plus erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten. Sie muss nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2022 vorgelegt werden.

Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Überbrückungshilfe III Plus in voller Höhe zurückzuzahlen.

Mehr Informationen dazu hier. 

E) Die Überbrückungshilfe IV umfasst die Fördermonate Januar bis Juni 2022. Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet am 15. Juni 2022 (verlängert, vorher 30. April 2022).

Die Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe IV erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten. Sie muss nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2022 vorgelegt werden.

 Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Überbrückungshilfe IV in voller Höhe zurückzuzahlen.

Mehr Informationen dazu hier.


Stand: 09.10.2020
Kulturschaffende, denen durch die aktuelle Krise das Einkommen wegbricht, können zur Sicherung ihres Lebensunterhalts von den Jobcentern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) erhalten. Jedem Menschen, der die für ein menschenwürdiges Dasein notwendigen materiellen Mittel weder aus seiner Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen oder durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, steht die Grundsicherung für Arbeitssuchende zu. Dieser Anspruch basiert auf dem Artikel 1 des Grundgesetzes, der Menschenwürde. Der Staat verwirklicht dieses Grundrecht über die Grundsicherung für Arbeitsuchende, die die materielle Unterstützung in solchen Notlagen sichert (siehe auch BVerfG, Urteil vom 09.02.2010).

Wer zwischen 1. März und 31. Dezember 2020 Corona-bedingt einen Antrag auf Grundsicherung stellt, für den gelten erleichterte Zugangsvoraussetzungen. 

Die Einzelheiten zu den erleichterten Zugangsvoraussetzungen entnehmen Sie bitte den nachfolgenden FAQ-Fragen, die offiziell zwischen dem MAGS und der Regionaldirektion NRW abgestimmt worden sind.

Muss ich mich für die Antragstellung auf Grundsicherung arbeitslos melden oder meine Selbstständigkeit aufgeben?

Nein, Ihre Selbstständigkeit kann weiterlaufen. Es muss nur ein Antrag auf Grundsicherung gestellt werden.

Wo muss der Antrag auf Grundsicherung gestellt werden?

Zuständig ist das Jobcenter in der kreisfreien Stadt oder dem Kreis, in dem die Antragsteller ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben. Die Kontaktdaten der einzelnen Jobcenter finden sich im Internet (z. B. unter der Dienststellensuche der Bundesagentur für Arbeit).

Wie erfolgt die Antragstellung?

Für die Beantragung der Leistungen stehen auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit vereinfachte Antragsformulare zur Verfügung, die Sie unter dem folgenden Link finden: Corona-Grundsicherung. Bei Jobcentern in gemeinsamer Trägerschaft von Bundesagentur für Arbeit und Kommune sowie bei einigen kommunalen Jobcentern kann der Antrag elektronisch hochgeladen, ausgefüllt und direkt ans Jobcenter übersandt werden.

Es besteht in jedem Fall die Möglichkeit, Anträge auch postalisch, per E-Mail oder zunächst nur telefonisch zu stellen; die Antragsunterlagen werden dann ggf. vom Jobcenter zugeschickt.

Gibt es die Antragsunterlagen auch in anderen Sprachen?

Die Antragsvordrucke selbst stehen nur in deutscher Sprache zur Verfügung.

Darüber hinaus gibt es im Intranet der Bundesagentur für Arbeit (s. Download-Center) aber die Kurzinformation „Arbeitslosengeld II/Sozialgeld“ in den weiteren Sprachen Arabisch, Englisch, Französisch und Persisch sowie die Broschüre „Einfach erklärt“ neben Deutsch in den Sprachen Arabisch und Englisch.

Gibt es eine zeitliche Frist, innerhalb derer der Antrag gestellt werden muss?

Die Antragstellung wirkt auf den Ersten eines Monats zurück. Der Antrag muss deshalb immer vor Ablauf des Monats gestellt werden, für den Leistungen der Grundsicherung begehrt werden. Eine rückwirkende Antragstellung für Zeiten vor dem laufenden Monat ist rechtlich nicht möglich.

Welche Leistungen werden vom Jobcenter erbracht?

Die Grundsicherung nach dem SGB II umfasst

  • monatliche Pauschalen für den Lebensunterhalt für jedes Familienmitglied (abhängig vom Alter zwischen 250 Euro und 432 Euro, s. Regelsätze),
  • Mehrbedarfe für besondere Personengruppen (z. B. für Alleinerziehende oder werdende Mütter),
  • die Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten,
  • Kosten für die Absicherung des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes,
  • Leistungen für Kinder und Jugendliche für Bildung und Teilhabe, z. B. Schulbedarfspaket zum Schulstart, evtl. Mittagsverpflegung oder Ausgaben für den Musikschulunterricht (sog. Teilhabeleistung, max. 15 Euro im Monat),
  • Einmalleistungen (z. B. für Erstausstattungen) sowie
  • Leistungen zur Arbeitsförderung (sofern erforderlich).

Weitere Auskünfte erteilt das örtlich zuständige Jobcenter gerne auch telefonisch.

Muss ich, wenn die Kosten für meine Unterkunft (Miete oder Wohneigentum) zu hoch sind, meine Wohnung aufgeben?

Grundsätzlich werden die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in tatsächlicher Höhe übernommen. Dies gilt nach allgemeinen Regeln aber dann nicht, wenn diese Kosten unangemessen hoch sind. Der Höchstsatz variiert von Stadt zu Stadt, das jeweilige Jobcenter gibt gerne Auskunft über die festgesetzte Höhe.

Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 beginnen, sieht das Sozialschutz-Paket insoweit eine Ausnahmeregelung vor: Danach gelten sämtliche Unterkunftskosten bei Erst- und Weiterbewilligungen für die Dauer von sechs Monaten als angemessen, d. h. die Jobcenter erkennen diese Kosten für jeweils sechs Monate ungekürzt an. Damit ist gesichert, dass Betroffene, die infolge der COVID-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, grundsätzlich in ihrer Unterkunft verbleiben können und die dafür anfallenden Kosten gedeckt sind.

Was geschieht nach Ablauf der sechs Monate in Fällen, in denen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen wurden, obwohl diese unangemessen hoch sind?

Benötigen Leistungsberechtigte auch nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Leistungen nach dem SGB II, müssen sie im Jobcenter einen Weiterbewilligungsantrag stellen. Für Bewilligungszeiträume, die ab dem 1. Januar 2021 beginnen, gelten dann allerdings die allgemeinen Vorschriften:

Auch danach ist eine entsprechende Absenkung der Leistungen auf die angemessenen Unterkunftskosten aber nicht zulässig, soweit es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, ihre Kosten durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken. Hierzu muss das Jobcenter die Leistungsberechtigten grundsätzlich mittels einer sog. Kostensenkungsaufforderung zunächst auf die Überschreitung der Angemessenheitsgrenze hinweisen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Kosten zu senken oder im Jobcenter mitzuteilen, weshalb eine Senkung unmöglich ist. Ausgehend davon werden auch unangemessene Kosten in der Regel für längstens weitere sechs Monate anerkannt. Je nach Einzelfall kommt insoweit ausnahmsweise aber auch ein längerer Zeitraum in Betracht.

Diese Frist tritt zu der Ausnahmeregelung nach § 67 Absatz 3 SGB II hinzu.

Das bedeutet Folgendes: Grundsätzlich nach Ablauf der sechs Monate wird das Jobcenter Betroffene, die weiterhin auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen und deren Unterkunftskosten unangemessen sind, ggf. auffordern, diese zu senken. Ab diesem Zeitpunkt haben die Betroffenen in der Regel längstens weitere sechs Monate Zeit, während derer die unangemessenen Kosten weiterhin übernommen werden. Erst nach Ablauf dieser weiteren Frist – in der Regel also nach längstens einem Jahr – kürzt das Jobcenter ggf. die Leistungen für Unterkunft und Heizung auf das angemessene Maß.

Was prüft das Jobcenter im Rahmen der Antragstellung?

Leistungsberechtigt sind grundsätzlich alle erwerbsfähigen Bürgerinnen und Bürger sowie die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partnerinnen/Partner und Kinder, sofern sie hilfebedürftig sind. Dabei gelten Personen als hilfebedürftig, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zur Verfügung stehenden Einkommen oder Vermögen sichern können und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten. Im Rahmen der verbesserten Regelungen aufgrund der Corona-Situation sind hier insbesondere die erleichterten Bedingungen beim Wohngeld und beim Kinderzuschlag (Anspruch, Höhe, Dauer) zu berücksichtigen. Unter Umständen stellen sich die Betroffenen hiermit finanziell besser als mit der Beantragung von Grundsicherung nach dem SGB II.

Die Jobcenter müssen daher im Rahmen der Antragstellung insbesondere überprüfen, welche Personen zur Bedarfsgemeinschaft gehören und ob Einnahmen oder Ansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern vorliegen.

Was bedeutet es, wenn man zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört?

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören grundsätzlich

  1. die nicht dauernd getrenntlebende Ehegattin/Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrenntlebende Ehegatte/Lebenspartner,
  2. eine Person, die mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass ein wechselseitiger Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
  3. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Weil es hinsichtlich der Hilfebedürftigkeit auf alle Personen einer Bedarfsgemeinschaft ankommt, kann der Antrag auf Grundsicherung immer nur für die gesamte Bedarfsgemeinschaft gestellt werden. Verdient beispielsweise der Ehepartner einer Antragstellerin Einkommen, muss dessen Höhe im Rahmen der Antragstellung angegeben werden. Die Kommunikation mit dem Jobcenter kann dabei aber von einer erwerbsfähigen Person aus der Bedarfsgemeinschaft übernommen werden.

Andere Verwandte, wie z. B. Großeltern, oder Personen, die sich aus Kostengründung eine gemeinsame Wohnung teilen (Wohngemeinschaft), gehören hingegen nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Sie bilden mit den Antragstellern eine Haushaltsgemeinschaft und werden lediglich bei der Aufteilung der Unterkunftskosten anteilig berücksichtigt.

In welchem Umfang muss vorhandenes Vermögen zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit eingesetzt werden?

Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit bis zum 31. Dezember 2021 beginnen, findet jeweils für die ersten sechs Monate grundsätzlich keine Vermögensprüfung statt. Der Verzicht auf die mitunter aufwendige Vermögensprüfung dient zum einen der Verfahrenserleichterung. Zum anderen sollen gerade Solo-Selbständige sowie freischaffende Künstlerinnen und Künstler grundsätzlich nicht gezwungen sein, aufgrund bloß vorübergehender wirtschaftlicher Engpässe infolge der COVID-19-Pandemie ihr Vermögen einzusetzen und damit ggf. die wirtschaftliche Grundlage dafür aufzugeben, ihre selbständige Tätigkeit nach Ablauf der Krise wieder fortzuführen.

Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn die Antragsteller über erhebliches Vermögen verfügen. Was „erhebliches Vermögen“ ist, kann aus den Vorschriften des Wohngeldgesetzes abgeleitet werden. Erhebliches Vermögen liegt in der Regel dann vor, wenn die Summe des sofort verwertbaren Vermögens (Barmittel und sonstige liquide Mittel wie zum Beispiel Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied sowie jeweils 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt (Beispiel: Frau A lebt mit ihrem Ehemann B und dem gemeinsamen Kleinkind C in einer Bedarfsgemeinschaft. „Erheblich“ wäre ein Vermögen von 120.000 Euro = 60.000 Euro für A zzgl. jeweils 30.000 Euro für B und C).

In bestimmten Fallkonstellationen ist Vermögen, das der Altersvorsorge dient (insbesondere Kapitallebensversicherungen und Kapitalrentenversicherungen), unabhängig von seinem Wert privilegiert (s. Frage „Gibt es einzelne Vermögensgegenstände, die bei der Vermögensprüfung nicht berücksichtigt werden?“).

Welche Regelungen zur Vermögensprüfung kommen zur Anwendung, wenn der Antragsteller über erhebliches Vermögen verfügt?

Verfügen Antragsteller über erhebliches Vermögen, besteht in der Regel kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Die Vermögensprüfung ist dann nicht ausgesetzt und das Jobcenter prüft den Leistungsanspruch genau. Leistungen nach dem SGB II können also nur erbracht werden, soweit die Bedarfe der Antragsteller nicht bereits durch zu berücksichtigendes Vermögen gedeckt werden.

Wenn die Antragsteller im Antrag erklären, dass sie über kein erhebliches Vermögen verfügen, wird grundsätzlich vermutet, dass diese Angabe korrekt ist. Der Antragsvordruck enthält ein entsprechendes Feld zum Ankreuzen. Die Vermutung ist aber widerleglich. Die Jobcenter haben also zu prüfen, ob Antragsteller über erhebliches Vermögen verfügen, wenn diese die Frage zwar im Antrag verneint haben, dem Jobcenter aber dahingehende starke Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein erhebliches Vermögen hindeuten. Für die Widerlegung der Vermutung trägt grundsätzlich das Jobcenter die materielle Beweislast, die Antragsteller haben allerdings Angaben zu ihrem Vermögen zu machen und entsprechende Nachweise (z.B. Kontoauszüge) vorzulegen. Kommen sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, geht dies ggf. zu ihren Lasten (Beweislastumkehr) und es werden keine Leistungen bewilligt.

Gibt es einzelne Vermögensgegenstände, die bei der Vermögensprüfung nicht berücksichtigt werden?

Die Vorschriften des SGB II definieren einzelne Gegenstände, die als Vermögen privilegiert sind. Dies sind insbesondere:

  1. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
  2. ein angemessener Hausrat,
  3. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person, die das 15. Lebensjahr vollendet hat und erwerbsfähig ist,
  4. Vermögensgegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (z. B. Musikinstrumente bei Berufsmusikerinnen und -musikern),
  5. Geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwertet werden können und ihr Wert 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin/Partner nicht übersteigt (gedeckelt bei 49.000 Euro bzw. 50.250 Euro),
  6. bei Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI oder KSVG befreit sind, die zur Alterssicherung bestimmten Sachen und Rechte in angemessener Höhe. Diese Regelung gilt nur für Personen, die grundsätzlich versicherungspflichtig wären, aber aufgrund einer Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht der Versicherungspflicht unterliegen; sie gilt nicht für nach § 5 SGB VI versicherungsfreie Personen (z. B. Beamte, Richter u. a.). Es muss nachgewiesen werden, dass das Vermögen für die Alterssicherung bestimmt ist. Ein Nachweis kann z. B. die Vorlage einer Versicherungspolice über eine kapitalbildende Lebensversicherung sein. Neben einer vorliegenden Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss der Umfang der Alterssicherung angemessen sein. Besteht z. B. bei berufsständig Versicherten bereits eine Absicherung durch eine rentenähnliche Anwartschaft bei einem Versorgungsunternehmen, bleibt in der Regel kein Raum für eine weitere Privilegierung von Vermögen.

Wird die MKW-Soforthilfe, welche für die Monate März und April im Mai/Juni ausgezahlt wird, bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt?

Die Soforthilfe des Ministeriums für Kunst und Wissenschaft NRW in Höhe von 2.000 EUR wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet, auch wenn eine Auszahlung erst im Mai oder später erfolgt ist.

Wird das MKW-Künstlerstipendium bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt?

Das Künstlerstipendium wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Es ist möglich beides zu beantragen.

Werden sonstige Einnahmen, z. B. aus selbstständiger Tätigkeit, angerechnet?

Bezüglich der Berücksichtigung von Einkommen sieht das Sozialschutz-Paket keine Privilegierung vor. Insoweit kommen die allgemeinen Grundsätze des SGB II zur Anwendung, wonach alle Einnahmen, die während des Leistungsbezuges zufließen, grundsätzlich auf die Grundsicherung anzurechnen sind.

Verfügen Sie also noch oder schon wieder über Einnahmen aus Ihrer Tätigkeit als Kulturschaffende, sind diese als Einkommen zu berücksichtigen. Die ersten 100 Euro Monatseinkommen werden aber wegen des Grundabsetzungsbetrags nicht berücksichtigt. Übersteigt das Einkommen 100 Euro, wird der Teil zwischen 100 Euro und 1.000 Euro in Höhe von 20 Prozent nicht angerechnet. Von dem Teil zwischen 1.000 und 1.200 Euro bleiben noch einmal 10 Prozent anrechnungsfrei. Bei Familien mit minderjährigen Kindern erhöht sich die Obergrenze auf 1.500 Euro.

Ich beziehe ein Einkommen in wechselnder Höhe. In welcher Höhe wird mein Einkommen dann berücksichtigt?

Ist die Höhe des monatlich zur Verfügung stehenden Einkommens zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht bekannt, wird die Grundsicherung für Arbeitsuchende zunächst nur vorläufig bewilligt. Die Höhe des dabei angerechneten Einkommens wird das Jobcenter aufgrund der vorhandenen Nachweise schätzen.

Eine abschließende Entscheidung erfolgt aufgrund der Vorgaben des Sozialschutz-Paketes ausnahmsweise nur auf Antrag. Sofern also das prognostizierte Einkommen vom Jobcenter zu hoch eingeschätzt wurde, sollten Sie im Jobcenter einen Antrag auf Korrektur stellen. Wurde das Einkommen zu gering eingeschätzt, erfolgt grundsätzlich keine Korrektur für die Vergangenheit. Leistungsberechtigte sind aber dennoch verpflichtet, alle wesentlichen Änderungen ihrer Verhältnisse, wie höhere Einnahmen, im Jobcenter mitzuteilen.

Ende der FAQ der NRW-Ministerien

Kontaktdaten für Kunstschaffende in den Jobcentern der „kulturellen Hotspots“ in NRW

Aachen

Jobcenter-Aachen.6162@jobcenter-ge.de

Telefon 0241/88681- Durchwahlen 3451 oder 3462 oder 3459

Bielefeld

www.jobcenter-arbeitplus.de

jobcenter-bielefeld.Herforder-Strasse-EKS626@jobcenter-ge.de

Telefon 0521/556173626

Bochum

jobcenter-bochum.team361-selbstaendige@jobcenter-ge.de

Telefon: 0234/93635009

Bonn

http://www.job-center-bonn.de/site/kontakt/

Dortmund

Jobcenter-Dortmund.Team230@jobcenter-ge.de 

Telefon 0231/842-1110

Düsseldorf

jobcenter-duesseldorf.mitte-leistung-5508@jobcenter-ge.de

Telefon 0211/91747758

Essen

Bereich-NKB@jobcenter.essen.de

Telefon: 0201/8857985

Köln

https://www.jobcenterkoeln.de/site/de/corona_erreichbarkeit

https://www.jobcenterkoeln.de/corona_neuantrag

Kreis Lippe

www.jobcenter-lippe.de

Münster

https://www.stadt-muenster.de/jobcenter/index.html

Dazu Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Anworten-zugang-sgb2/faq-zugang-sgb2.html

Wir bitten darum, uns konkrete Erfahrungen mit Mitarbeiter*innen und Verfahren der Jobcenter (positiv und negativ) mitzuteilen.

Bekannte Schwierigkeiten:

  • Nachweis der Bedürftigkeit (konkret Berechnungsgrundlage: die Mittel zur Altersvorsorge werden sehr eng ausgelegt, sodass die Obergrenze von unschädlichen 60.000,- € schnell erreicht ist. Als Folge: Werte müssen veräußert werden, bevor die Grundsicherung bewilligt werden kann.)
  • Nachweis des Einkommens
  • Beurteilung der Bedarfsgemeinschaft
  • Einordnung der NRW-Soforthilfe (Fälschlicherweise beurteilen einige Sachbearbeiter*innen diese als Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Das ist definitiv nicht richtig!)
  • Generelle Akzeptanz als selbstständig Tätige

In unserem Brief vom 26.05. an die Minister*innen Pfeiffer-Poensgen, Laumann, und Pinkwart haben wir weitere Details erläutert.

  • KSK-Versichertenbeitrag: Beitragsanpassung (Formular), ggf. Stundung für den Beitrag im Bewilligungszeitraum, oder Ratenzahlung (formlos)
  • KSK-Abgabe: Beitragsanpassung (Formular), ggf. Stundung bis 30. 6. 20 oder Ratenzahlung (formlos)
  • Sonstige Versicherungen: befristete Beitragsfreistellung, Stundung möglich
  • Einkommenssteuer 2019, 2018 … Stundung (Formular)
  • Umsatzsteuer 2019, 2018 … Stundung (Formular)
    • UmsatzsteuerVORAUSzahlung 2020: Stundung (Formular)
    • EinkommenssteuerVORAUSzahlung: Herabsetzung (Formular)
    • Berufsgenossenschaften: Stundung, Ratenzahlung, formloser Antrag
    • Miete für Probenraum, Büro: Stundung

Formular: Stundung Finanzverwaltung

Ausfallhonorare

Ausfallhonorare können vom Veranstalter in Anlehnung an das Kurzarbeitergeld ausgezahlt werden (ohne Kinder: 60%, mit Kindern 67% des ausgefallenen pauschalierten Nettogehalts). Künstler*innen sind angehalten entsprechende Rechnungen zu schreiben. Künstler*innen können zudem in Verträgen/Honorarvereinbarungen auf eine Klausel zu pandemiebedingten Ausfallhonoraren achten.

 

Verdienstausfall wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverbot

https://www.ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html

Die Website des Gesundheitsministeriums NRW informiert über geltende Bestimmungen während der Corona-Pandemie. Dort finden Sie auch die Verordnungen in der Lesefassung.

Weitergehende Detailfragen können Sie auch an die Hotline (0211 / 9119-1001) richten oder per Mail an corona@nrw.de.

Die Informationen erfolgen nach bestem Wissen, ohne rechtliche Gewährung.

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