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Inhaltsverzeichnis
1. Vorbemerkung 2
2. Die „Zuwendungsnehmer“ 3
3. Wie fördern? Was ändern? 5
3.1. Das Jährlichkeitsprinzip 5
3.2. Verspätet ausgestellte Zuwendungs- bescheide und Ablehnungen 6
3.3. Finanzierungsarten 7
3.4. Eigenmittel/Eigenleistungen 8
3.5. Zuwendungsfähige Ausgaben 9
3.6. Kauf von Inventar 10
3.7. Rücklagen und Rückstellungen 11
3.8. Beantragungs-, Bewilligungs- und
Abrechnungspraxis 11
3.9. Doppelfinanzierung 11
3.10. Weitere Stichworte zur Verbesserung des
Förderverfahrens 13
1. Vorbemerkung
Die kulturelle Trägerlandschaft in Deutschland ist plural und vielgestaltig organisiert. Neben den öffentlichen Einrichtungen und den privat-
kommerziellen Kulturbetrieben gab es schon immer und gibt es heute zunehmend den Dritten Sektor der frei-gemeinnützigen Organisationen (Vereine, Stiftungen, gGmbHs, etc.), in denen nicht zuletzt die kulturelle Bürgergesellschaft ihren Ausdruck findet. Dieser kulturelle Trägerpluralismus ist als Strukturelement des deutschen Kulturverfassungsrechts (Häberle) gewollt, um einer zu engen Bindung von Kunst und Kultur an den Staat vorzubeugen (Prinzip der Staatsferne).
Im Zuge der Neuen Kulturpolitik der vergangenen drei Jahrzehnte und eines gewachsenen Beteiligungs- und Gestaltungswillens der Menschen in diesen Organisationsformen hat der Dritte Sektor der Kultur nicht nur quantitativ einen Wachstumsschub erfahren, sondern auch qualitativ für das kulturelle Leben in unserem Gemeinwesen an Bedeutung gewonnen. Immer mehr setzt sich daher die Auffassung durch, dass Kulturpolitik in der Bürgergesellschaft darauf reagieren muss, in dem sie die ordnungspolitischen Rahmenbedingungen optimiert (siehe die Reformen zum Stiftungs- und Stiftungszivilrecht) und ihre fördernde und ermöglichende Funktion (Stichwort „Aktivierender Staat“) qualifiziert.
Mit diesem Perspektivenwechsel kulturpolitischer Verantwortung werden die Beziehungsstrukturen des kulturellen Netzwerkes zum Thema. Nunmehr geht es auch um die Fragen, in welchem Verhältnis Staat und Dritter Sektor zueinander stehen, wie sie ihre Programme aufeinander abstimmen und wie die Öffentliche Hand die frei-gemeinnützigen Akteure im Sinne des Subsidiaritätsprinzips angemessen unterstützen kann. Davon sind auch Probleme mit dem Haushalts- und Zuwendungsrechts berührt, weil die darin enthaltenen Bestimmungen der veränderten Situation nicht mehr angemessen sind.
Schon der Begriff der „Zuwendung“ ist insofern befragungsbedürftig, als er im Sinne eines paternalistischen Staatsverständnisses interpretiert werden kann nach dem „Vater Staat“ nach Maßgabe eines überkommenen hoheitlichen Selbstverständnisses Wohltätigkeiten an seine Landeskinder verteilt. Auch wenn ein „Zuwendungsbescheid“ heute eher als förderungspolitischer Terminus technicus verstanden wird, so bleibt doch der Hinweis darauf berechtigt, dass im Kontext einer modernen Staats- und Förderphilosophie das Verhältnis von Zuwendungsgeber und Zuwendungsnehmer ein sensibler und wichtiger Punkt ist. Nicht von ungefähr werden seit einigen Jahren von den frei-gemeinnützigen Akteuren mehr partnerschaftliches Denken und Verhandlungen auf Augenhöhe angemahnt.
Diese Forderungen sind umso mehr berechtigt, als eben diese Organisationen des Dritten Sektors auch im Bereich der Kultur immer mehr öffentliche Aufgaben übernehmen, sei es, dass sie diese vom Staat übertragen bekommen oder aus eigener Initiative entwickelt haben. Sie sind deshalb keine Bittsteller, die für eigene exklusive Vergnügungen Unterstützung erwarten, sondern nehmen teil an der öffentlichen Verantwortung für die Produktion und Vermittlung von Kunst und Kultur in unserem Land.
Die folgenden Ausführungen und Empfehlungen verstehen sich auf dem Hintergrund dieses Selbstverständnisses. Sie sind ein Angebot zum Dialog über einige Bedingungen der Kooperation und Koproduktion im Zusammenhang mit der Förderpraxis und dem Zuwendungsrecht. Die Zusammenstellung der Fragen und Aspekte und der Katalog der Empfehlungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder vollständige Stimmigkeit in der Argumentation. Der angestoßene Austausch ist vielmehr als entwicklungsoffener und dialogischer Prozess gedacht, in dem alle Beteiligten ihre Anregungen und ihr Fachwissen einbringen sollten, um gemeinsam zur Verbesserung der Kulturförderung beizutragen.
2. Die „Zuwendungsnehmer“
Die Kulturpolitik sollte nicht nur die veränderte Rolle der freien Träger in der kulturellen Landschaft zur Kenntnis nehmen, sondern sich auch mit deren ökonomischer Situation und Strukturbesonderheiten vertraut machen. Die alte Zuwendungsphilosophie ist häufig noch orientiert an der Vorstellung des bürgerlichen Idealvereins, deren Mitglieder aus altruistischen Motiven und persönlichen Interessen Kunst sammeln oder Veranstaltungen organisieren und dafür von Zeit zu Zeit eine öffentliche Förderung benötigen, wenn die Öffentlichkeit davon einen Nutzen hat. Die Zuwendung erfolgt dann in der Regel im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung, wobei Eigenmittel und Einnahmen angerechnet werden. Diese Situation ist auch heute noch vielfach anzutreffen.
Die ökonomische Realität der Zuwendungsempfänger, die den Löwenanteil der Fördermittel erhalten, ist jedoch eine andere. Sie sind zwar häufig auch noch als Verein organisiert, haben jedoch mittlerweile eine hauptamtliche Geschäftsstelle und ein Aufgabenprofil entwickelt, das einer kontinuierlichen Finanzierung bedarf. Diese speist sich immer weniger aus eigenen Mitteln, sondern setzt häufig eine institutionelle Förderung der Öffentlichen Hand sowie die Akquirierung umfänglicher zusätzlicher Drittmittel voraus. Im Ergebnis bedeutet dies eine gemischte Finanzierung aus verschiedensten privaten und öffentlichen Quellen, die nicht ohne weiteres kompatibel sind.
Streng genommen haben wir es ab dieser Entwicklungsstufe nicht mehr nur mit bürgerlichen Idealvereinen, sondern mit „sozialen Unternehmen“ oder „hybriden Organisationsformen“ (Adalbert Evers) zu tun, die in ihrem Management unterschiedlichen Logiken (z.B. in der Beschaffung, Verwendung und Nachweisung von Mitteln) gehorchen müssen und schon deshalb mit der eher eindimensionalen Logik des öffentlichen Zuwendungsrechts in Konflikt geraten. Viele Probleme resultieren aus dieser Situation des Finanzierungsmixes bzw. der Tatsache, dass diese Organisationen sich gleichzeitig wie private Unternehmen, öffentliche Behörden und gemeinnützige Vereine verhalten müssen.
Hinzu kommt, dass die öffentliche Legitimation dieser Einrichtungen (bzw. ihrer Förderung) in der Regel nicht mehr allein aus der Gemeinnützigkeit ihren Zielen folgt, sondern aus der Tatsache, dass sie zunehmend Aufgaben (z.B. Förderung von Projekten oder die Durchführung von Wettbewerben) übernehmen, für die sie vom Staat beauftragt sind. Sie übernehmen also eine Dienstleistungsfunktion in eigener Regie, für die sie eine Zuwendung erhalten.
Abgesehen davon, dass diese Form der Übernahme einer öffentlichen Dienstleistung die Frage nach der steuerlichen Behandlung aufwirft oder aufwerfen könnte, also streng genommen der Zuwendungsvertrag möglicherweise gar nicht angewandt werden dürfte, müssten sich bei diesen Vereinbarungen im Blick auf die Finanzierung der Aufgaben die Orientierung am Fehlbedarf und die Erwartung von Eigenmitteln eigentlich verbieten. Es ist immer wieder fest zu stellen, dass es für diese Problematik, die für die Zuwendungsempfänger existenzgefährdend sein kann, bei den Zuwendungsbehörden überhaupt kein Verständnis gibt.
Unbekannt ist den Zuwendungsbehörden in der Regel auch, welche Folgen einzelne zuwendungsrechtliche Bestimmungen für das ökonomische Funktionieren der Betriebe (hier: freie Träger) haben und welches Rollenverständnis bei einer vereinbarten Dienstleistung angemessen wäre. Auf die finanziellen Detailprobleme wird weiter unten eingegangen. Grundsätzlich ist dazu u.a. anzumerken, dass Zuwendungsempfänger sich häufig so behandelt fühlen als wären sie nachgeordnete Behörden und keine Partner.
3. Wie fördern? Was ändern?
Je mehr die frei-gemeinnützigen Träger im Kulturbereich an Bedeutung gewinnen, um so mehr wird es eine kulturpolitische Aufgabe von Rang, sich über die Logik und die Instrumente der Förderung Gedanken zu machen und die Rahmenbedingungen optimal zu gestalten.
Eine Voraussetzung dafür ist, dass die Förderung den Besonderheiten der Aufgaben, der Organisation und der Finanzierung angepasst ist. Im Blick auf diese Voraussetzungen tauchen folgende Themen/Probleme immer wieder auf:
· Prinzip der Jährlichkeit
· verspätet ausgestellte Zuwendungs- bescheide/Ablehnungen
· Finanzierungsarten
· Eigenmittel / Eigenleistungen
· zuwendungsfähige Ausgaben
· Kauf von Inventar
· Rücklagen und Rückstellungen
· Beantragungs-, Bewilligungs- und
Abrechnungspraxis
· Doppelfinanzierung
3.1. Das Jährlichkeitsprinzip
Öffentliche Haushalte wie auch Dritte, die eine Förderung bzw. Unterstützung aus den öffentlichen Haushalten bekommen, sind an einen Grundsatz der Kameralistik gebunden: die Jährlichkeit. Alle Ausgaben sind bis zum Ende des Jahres zu tätigen bzw. bei Einhaltung der Zwei-Monatsfrist (bei Zuwendungsempfängern) spätestens bis Ende Februar des Folgejahres. Jahresübergreifende Projekte werden deshalb derzeit haushaltstechnisch in zwei Projekte aufgeteilt, um dieser Bedingung Rechnung zu tragen. Die Rechnungsstellung bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres drängt die Zuwendungsempfänger an den Rand der Legalität, wenn sie sich z.B. zur Vorabrechnung noch nicht vollbrachter Leistungen genötigt sehen! Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die endgültige Bewilligung eines Projektes sich über Monate verzögert hat (z.B. durch verspätete Zuwendungsbescheide), so dass der Zeitplan des Projektantrages nicht eingehalten werden konnte.
Problematisch ist die Jährlichkeit der Förderungen auch deshalb, weil für Projektträger nicht das Kalenderjahr maßgeblich ist, sondern der Projektzeitraum und aufgrund der Schwierigkeiten und häufigen Verzögerungen bei der Bewilligung der Mittel sich die meisten Veranstaltungen in der zweiten Jahreshälfte ereignen, während die ersten drei Monate weitgehend veranstaltungsfrei bleiben.
Das ist weder für das Publikum noch für die Ökonomie des Betriebes eine sinnvolle Verteilung.
Ziel/Lösungsvorschlag
Es sollte ermöglicht werden, Projekte auch jahresübergreifend durchführen zu können. Folgende Maßnahmen sollten geprüft werden:
o Nicht verbrauchte Projektmittel per Antrag für
das nächste Jahr genehmigen bzw. einfach
übertragen (mit Höchstgrenzen).
o Eine Übertragung nicht verausgabter
Projektmittel des Landes ohne eine
Projektbindung.
o Die Möglichkeit der Selbstbewirtschaftung der
Mittel sollte viel stärker praktiziert werden.
Das erleichtert die Übertragung von
Projektmitteln in die Folgejahre. Sie lässt
auch Einsparungen zu, z.B. um für größere
Projekte anzusparen.
o Das Mittel der Verpflichtungsermächtigung
sollte stärker eingesetzt werden, um z.B.
unabhängig von Haushaltssperren, Wahlen oder
globalen Minderausgaben rechtsgültige
Bewilligungen aussprechen zu können. (Inwieweit
bei einer Aufhebung des Jährlichkeitsprinzips
die Verpflichtungsermächtigungen noch notwendig
sind, ist gesondert zu prüfen.)
o Des Weiteren sollten mehrjährige Bewilligungen
ausgesprochen werden können, wie es zum Teil
sowohl in der Arbeitsmarkt- als auch in der
Wirtschaftsförderung möglich ist.
o Folglich müsste auch eine Neudefinition der
zeitnahen Verwendung erfolgen.
o Auch sollte das Modell des „beliehenen
Unternehmers“ nach dem Modell des Landes
Niedersachen mit der LAG Soziokultur
Niedersachsen geprüft werden.
3.2. Verspätet ausgestellte Zuwendungs-
bescheide und Ablehnungen
Zu den Alltagssorgen der Zuwendungsempfänger gehören, mit Blick auf die Finanzierung ihres Betriebs, die oft verspätet ausgestellten Bewilligungsbescheide, weil der Landeshaushalt erst spät genehmigt wird (vor allem im Nachwahljahr). Bei institutionellen Förderungen, die im Wege der Projektfinanzierung ausgegeben werden, entsteht dann das Problem der Zwischenfinanzierung, um die MitarbeiterInnen und die laufenden Kosten in den ersten Monaten des Jahres bezahlen zu können. Bei größeren Geschäftsstellen handelt es sich schnell um große Summen, die aufgrund fehlender Rücklagen nicht gezahlt werden können, zumal die Möglichkeiten der Kreditaufnahme sehr begrenzt sind.
Problematisch sind zu spät ausgestellte Zuwendungsbescheide auch deshalb, weil sie immer dann den Betrieb lahm legen, wenn es keine Erteilung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gibt oder Eigenmittel nicht zur Überbrückung genutzt werden können. Hinzu kommt, dass in diesen Fällen die Gefahr besteht, dass ggf. ausgesprochene Haushaltssperren zugesagte Förderungen kassieren. Aktuell ist die Situation so, dass bis Ende April 2003 erst die wenigsten Zuwendungsbescheide bzw. auch Ablehnungsmitteilungen vorlagen und viele Antragsteller noch bis dato im Ungewissen sind, was aus ihrem Projekt wird. Die Veranstalter tragen ein zu hohes Risiko für Veranstaltungen in den ersten Monaten eines Jahres, zumal sie oftmals bereits verbindliche Verpflichtungen in der Hoffnung auf eine Landesförderung eingegangen sind, um das Projekt realisieren zu können. Daraus entstehen erhebliche Risiken.
Ziel/Lösungsvorschlag
Der Zeitraum vom Haushaltsbeschluss des Landtages zum Zuwendungsbescheid sollte nicht länger als zwei Monate betragen. Die Möglichkeit von Mitteilungen und Zwischenbescheiden an Antragsteller ist zu prüfen.
3.3. Finanzierungsarten
Die Projektförderung erfolgt in der Regel als Fehlbetragsfinanzierung, seltener als Anteils- oder Festbetragsfinanzierung. Schon bei Projekten i.e.S. ist diese Form der Finanzierung fragwürdig und unökonomisch, weil sie jene Projektträger bestraft, die mehr Einnahmen erzielen oder zusätzliche Drittmittel akquirieren. Leistung und Erfolg werden dadurch diskreditiert. Auf die Spitze getrieben wird dies, wenn auch Dauerförderungen im Wege der Fehlbedarfs-finanzierung (z.B. bei den Landesbüros) erfolgen und sich auf diese Weise das fragwürdige Ergebnis einstellt, dass die Betriebe möglichst keine zusätzlichen Einnahmen erzielen. Diese Wachstumsbremse ist nicht nur für die Zuwendungsempfänger lähmend, sondern auch volkswirtschaftlich wenig zielführend. Hier zeigt sich, dass das Zuwendungsrecht von Behörden für Behörden gedacht ist und auf die Realität der freien Kulturträger, die heute vielmehr als früher Dienstleistungsunternehmen sind, in dieser Anwendung nicht mehr passt.
Ziel/Lösungsvorschlag
Institutionelle Förderungen sollte als Festbetragsfinanzierung erfolgen. Zumindest ein Sockel sollte auf diese Weise geschaffen werden. Daneben und darüber hinaus sind projektbezogene Förderungen als Anteilsfinanzierung (seltener als Fehlbetragsfinanzierung, Ausfallbürgschaft etc.) sinnvoll.
Bei Projektförderungen sollten in der Regel auch Festbetragsfinanzierungen ausgesprochen werden.
Bei allen Förderarten muss es Abschlagszahlungen geben können.
3.4. Eigenmittel/Eigenleistungen
In der Regel wird von den Zuwendungsempfängern erwartet, dass sie bei der Realisierung eines Projektes Eigenmittel in die Finanzierung einstellen. Dabei ist nicht klar geregelt, was unter Eigenmitteln zu verstehen ist. Mitgliedsbeiträge gehören dazu, Spenden auch noch, aber bei den Einnahmen aus dem Verkauf von Karten oder bei Sponsorengeldern gibt es schon Unterschiede. Noch unübersichtlicher wird es, wenn unbare Leistungen als Eigenmittel anerkannt werden sollen.
Es ist aber nicht nur diese Unklarheit, die Probleme bereitet, sondern die grundsätzliche Frage, warum es bei einer Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe (z.B. bei der Durchführung eines Festivals oder künstlerischen Wettbewerbs) der echten Eigenmittel überhaupt bedarf. Von einem Bauunternehmer wird ja auch nicht erwartet, dass er 50.000,00 Euro auf den Tisch legt, bevor er den Auftrag erhält. Dieser Vergleich hinkt sicherlich, weil gemeinnützige Träger keine privaten Betriebe sind und eben aufgrund ihres bürgerschaftlichen gesellschaftlich sinnvollen Engagements als gemeinnützig anerkannt und steuerprivilegiert sind. Dennoch müsste es doch als Ausweis dieses Engagements genügen, wenn ehrenamtliche Mitarbeit glaubhaft nachgewiesen wird und es überdies gelingt, über andere Drittmittel aus öffentlichen oder privaten Quellen eine gemischte Finanzierung aufzubauen.
Schon jetzt gibt es häufig das Problem, dass Veranstalter, ob Kommunen oder freie Träger, keine oder nicht genügend Eigenmittel aufbringen können, um ein Projekt zu realisieren. Bei einer 50/50 Förderung muss z.B. die Kommune selbst die halbe Summe beisteuern. Insbesondere nichtstädtische Veranstalter verfügen über keine baren Eigenleistungen und können z.B. nur ihre Arbeitskraft in das Projekt einbringen.
Bei städtischen Veranstaltern werden zunehmend sogenannte „innere Verrechnungen“ in die Projektanträge aufgenommen, die eindeutig dem Projekt zugeordnet werden können (z.B. Porto, Geschäftsausgaben, etc.).
Problematisch sind die Kosten für Raummieten bei Stadthallen, etc., die als Eigenbetriebe, GmbH’s, etc.. der Städte betrieben werden. Sie fallen zwar für den Veranstalter an, könnten aber als Subventionierung städtischer Gebäude verstanden werden. Laut Bewilligungsbescheide einer Bezirksregierung können Mietkosten für städtische Gebäude derzeit nicht als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden.
Die Anerkennung von zusätzlichen ehrenamtlichen Leistungen des Vereins oder etwa Honorarverzicht (geldwerte Leistungen) von KünstlerInnen oder unbare Leistungen der Kommunen als Eigenanteil zeigen Möglichkeiten auf, den entsprechenden Eigenanteil aufzubringen. Andererseits führt diese Option wahrscheinlich dazu, dass die wirklichen Kosten des Projektes verwischt werden bzw. forciert möglicherweise einen willkürlichen Umgang. Auch das bei der Städtebauförderung existente Prinzip der Muskelhypothek, d.h. die direkte Eigenleistung des Trägers bei Baumaßnahmen in Form von menschlicher Arbeitskraft, die über die Stundenleistung abgerechnet wird, ist für Kulturprojekte nicht wirklich überzeugend.
Ziel/Lösungsvorschlag
Der Anteils- bzw. der Fehlbetragsfinanzierung sollte eine Festbetragsfinanzierung vorgezogen werden. Der Eigenanteil sollte eindeutiger definiert und auf jeden Fall niedriger angesetzt werden, wobei die jeweiligen Grenzen (10%, 20%, 30% oder mehr) klarer festgelegt sein sollten. Eingeworbene Drittmittel (nicht öffentliche) sollten als Eigenanteil mit anerkannt werden. Wenn eine Festbetragsförderung nicht in Frage kommen sollte, sollte es möglich sein, den Eigenanteil niedriger halten zu können.
3.5. Zuwendungsfähige Ausgaben
Immer wieder tauchen unterschiedliche Praktiken und Anerkennungen auf im Hinblick auf die Definition von zuwendungsfähigen Ausgaben. Da hat sich viel in den letzten Jahren geändert, ohne dass die Haushaltsordnung neu gefasst wurde. Das muss neu festgelegt werden. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, warum immer noch unterschieden wird zwischen zuwendungsfähigen Ausgaben und anderen Ausgaben. Folgende Ausgaben werden häufig nicht akzeptiert: Versicherungen ( z.B. Veranstaltungshaftpflicht, PC-Versicherung, Rechtsschutz). Im Haushaltsrecht gelten nur gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, die jedoch für die Durchführung größerer Vorhaben nicht ausreichend sind.
Des Weiteren werden Kredit-, Beratungs- und Steuerberatungskosten nicht als förderfähig anerkannt und es gibt Probleme, eigene Kosten des Antragstellers für das Projekt geltend zu machen: projektbezogenes Personal, Sach- und Bürokosten u.a. Diese Beispiele sind ein weiterer Beleg dafür, dass das Haushaltsrecht hinter der Entwicklung zurückgeblieben und zu einem Hemmschuh geworden ist.
Ziel/Lösungsvorschlag
Die zuwendungsfähigen Ausgaben sollten neu definiert werden. Für die Bewirtschaftungs- und Verwaltungskosten ist zu prüfen, ob mit einer Pauschale von z.B. 5 - 10% gerechnet werden kann. Es muss vermieden werden, dass die Veranstalter zur Erreichung eines hohen Zuschusses erfinderisch bei der Erstellung der Finanzierung werden und damit auch den Prüfungsaufwand erhöhen. Zu prüfen ist folgendes Modell: Das Kultursekretariat NRW Gütersloh hat in einer Selbstbindung beispielsweise die gesamten „Bewirtschaftungskosten“ aus der Förderung herausgenommen. Als geldwerte Leistungen werden nur die ehrenamtlichen Tätigkeiten anerkannt.
3.6. Kauf von Inventar
Oft ist es nicht nachzuvollziehen, dass enorme Summen für Miet- und Leasingkosten ausgegeben werden müssen, weil der Kauf von Inventar nicht genehmigt wird bzw. nicht zuwendungsfähig ist. Der Kauf wäre jedoch wirtschaftlicher und sparsamer. Sicherlich gibt es das Problem der nachfolgenden Nutzung der Gerätschaften bzw. der Eigentumsfrage des Inventars.
Ziel/Lösungsvorschlag
Eine Pauschalsumme - ähnlich wie die steuerrechtliche AfA - in den Haushaltsplan bzw. den Wirtschaftsplan des Projektes mit einrechnen. Nach vollständiger Abschreibung können natürlich keine Kosten mehr in den Wirtschaftsplan mit aufgenommen werden. Kooperationen unterschiedlich ausgestatteter Veranstalter bringen mit sich, dass auch Investitionen getätigt werden müssen, um einheitliche Voraussetzungen zu schaffen. In der Regel handelt es sich um Gegenstände, die nach Mehrfacheinsatz weitestgehend verbraucht sind und individuell auf das Projekt zugeschnitten sind. Nach Ablauf des Projektes könnten sie jeweils in das Eigentum des Veranstalters übergehen und stünden für weitere Projekte zur Verfügung. Als erster Schritt müsste die Grenze von 400 € angehoben werden.
3.7. Rücklagen und Rückstellungen
Die Zuwendungsform der Institutionellen Förderung birgt Risiken für den Verein, für die Geschäfts-führung u.a., z.B. durch steuerrechtliche und sonstige Nachprüfungen. Jeder normale Betrieb arbeitet mit Rücklagen und Rückstellungen. Es gibt immer unvorhergesehene Kosten, die unter Umständen nicht in die Abrechnung kommen können. Z.B. hat eine verspätete Rechnungsstellung von Gläubigern zur Folge, dass diese Leistungen nicht abgerechnet werden können, weil sie nicht in den Projektzeitraum gehören. Was passiert dann, wenn der Verein dafür keine Mittel mehr hat?
Ziel/Lösungsvorschlag
Die Möglichkeit zur Bildung von Rücklagen (Betriebsmittelrücklagen, allgemeine Rücklagen, zweckgebundene Rücklagen) und Rückstellungen muss eingeräumt werden. Bisher ist das nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen nicht möglich. Die Höhe sollte sich erst einmal an dem Steuerrecht orientieren.
3.8. Beantragungs-, Bewilligungs- und
Abrechnungspraxis
Die Voraussetzungen und Bedingungen der Beantragung, Bewilligung und Abrechnung öffentlicher Fördermittel sind bei den fünf Regierungsbezirken in NRW, den Stiftungen, den Landschaftsverbänden, dem Bund und anderen Förderern unterschiedlich. Für viele Antrag-steller ist es oft schwierig, die unterschied-lichen Vorstellungen der Förderer nach zu vollziehen bzw. in einem Projekt zu verwirk-lichen. Das führt oft zu Mehrarbeit für die Antragsteller.
Ziel/Lösungsvorschlag:
Die Förder- und Abrechnungsbestimmungen der genannten Institutionen (in erster Linie der Landesinstitutionen) sollten weitestgehend vereinheitlicht werden. Die Prüfung der Verwendungsnachweise sollte in der Regel von nur einer Instanz durchgeführt werden können.
3.9. Doppelfinanzierung
Da Kommunen und freie Träger ihre Projekte aus unterschiedlichen Geldtöpfen speisen, taucht das Problem der Doppelfinanzierung immer wieder auf, zumal Unklarheit darüber herrscht, welche Einrichtungen auf Landesebene gemeinsam fördern dürfen und welche nicht. Hier sollte eine Klärung herbei geführt werden (z.B. bei der Förderung aus Mitteln der Kultursekretariate und der Regionalen Kulturförderung).
Ziel/Lösungsvorschlag:
Empfehlungen zur Kombinierbarkeit der Fördermittel aus unterschiedlichen „Töpfen“:
o Förderung aus der gleichen Haushaltsstelle
(allgemeine Projektförderung) des Kultur-
ministeriums, auch über Dritte. Das sollte nur
in besonderen Fällen möglich sein. (Die LAG NW
hat z.B. die Absprache mit dem Landesbüro für
freie Kultur in Dortmund getroffen, dass nicht
beide Büros gleichzeitig fördern bzw. nur in
besonderen Ausnahmefällen.)
o Förderung aus anderen Haushaltsstellen des
Kulturministeriums (Regionale Kultur,
Filmförderung, Frauenkultur, Landesmusikrat
u.a.): Das sollte auch nur in Ausnahmenfällen
möglich sein und mit den jeweiligen Förderern,
dem Land und den Bezirksregierungen abgestimmt
werden.
o Förderung aus anderen Haushaltsstellen des
Kulturministeriums über Dritte
(Kultursekretariate Wuppertal und Gütersloh):
Sollte grundsätzlich möglich sein, weil hier
die Kultursekretariate in Eigenregie
entscheiden und die Kommunen daran beteiligt
sind.
o Förderung aus anderen Abteilungen des MSWKS
(Städtebau, Sport u.a.): Hier gibt es selten
Überschneidungen (Initiative ergreifen, Ab in
die Mitte u.a.) und wenn doch, dann sollte das
im Einzelfall geklärt werden.
o Förderung von Stiftungen, die indirekt über den
Landeshaushalt finanziert werden (Kunststiftung
NRW, NRW-Stiftung für Heimat- und
Kulturpflege). Sollte grundsätzlich möglich
sein, da die Stiftungen in Eigenregie
entscheiden und es sich im wesentlichen um
Lotto/Totomittel handelt.
o Förderung aus dem Landesjugendplan: Geht bisher
grundsätzlich nicht, weil der Landesjugendplan
das so vor gibt. Das sollte geändert werden.
o Förderung 1 DM/0,50 DM bzw. entsprechend in
Euro pro Einwohner an die Kommunen für
Maßnahmen zur Integration, gegen
Ausländerfeindlichkeit: Sollte grundsätzlich
möglich sein, weil die Kommunen das vom Land
direkt bekommen und diese in Eigenregie
vergeben.
o Förderung der Carl-Duisberg-Gesellschaft aus
Mitteln des Umweltministeriums: Sollte
grundsätzlich möglich sein.
o Förderung durch die Landschaftsverbände
o Förderung durch die neue Umweltstiftung: Sollte
grundsätzlich möglich sein, weil es sich hier
ebenfalls um Lotto/Toto Mittel (Oddset-Wette)
handelt.
Schließlich sollte geprüft werden, ob die Anträge (bzw. Antragsformulare) der verschiedenen Förderinstanzen nicht vereinheitlicht werden können.
3.10. Weitere Stichworte zur Verbesserung des
Förderverfahrens
o Überprüfung und Klärung der Frage, wann ein
einfacher Verwendungsnachweis (ohne Belege)
möglich ist.
o Neudefinition der Geringfügigkeitsgrenzen bei
Zuschüssen, Abrechnungen und Rückzahlungen. Das
Kultursekretariat NRW Gütersloh hat vor Jahren
den Mindestförderbetrag aufgehoben, weil die
Veranstalter inzwischen so arm sind, dass sie
selbst auf „Kleinstbeträge“ angewiesen sind.
Trotzdem sollten Grenzen gezogen werden.
o Die Zinsberechnung bei verspäteten Zahlungen
(jenseits der Zwei-Monats-Frist) sollte erst
nach drei oder vier Monaten einsetzen. Bei
Aufhebung der Jährlichkeit könnte diese
Regelung ganz entfallen.
o Nachweis von Zahlungen im Zeitalter von
Onlinebanking: Zu klären ist, ob die
Nachweisung weiterhin über Kontoauszüge
erfolgen muss.
o Zeitgemäße Formulare für die Beantragung und
Abrechnung von Projektmitteln. Es sollte
geprüft werden, ob die Antrags- und
Abrechnungsformulare übersichtlicher und
einheitlicher gestaltet werden können. Nützlich
wäre ferner die Neudefinition und
Vereinheitlichung der Kostenarten im Kostenplan.
o Prüfzeitraum von Verwendungsnachweisen neu
regeln und verkürzen. Prüfbescheide, die erst
nach zwei oder drei Jahren erstellt werden,
sind für die Zuwendungsempfänger eine Zumutung.
Hier sollte eine Frist definiert werden.
o Anerkennung der Buchführungspraxis freier
Einrichtungen. Die Vorschriften der
Kameralistik sollten auf freie Einrichtungen
nicht übertragen werden.
o Neufassung der Ausschreibungspflicht: Die
Angebote bei der Gestaltung von
Druckerzeugnissen oder künstlerischen Produkten
lassen sich häufig nicht vergleichen. Zu klären
ist, ob und wann eine Öffentliche Ausschreibung
oder Beschränkte öffentliche Ausschreibung oder
die Einholung vergleichbarer Angebote von drei
Firmen verpflichtend ist. Wie weit sind hier
VOB und VBL verbindlich?
o Reisekostenregelegung: Darf nur nach der
Landesreisekostenverordnung bzw. LRKG
abgerechnet werden? Künstler lassen sich
oftmals nicht auf die Reisekostenregelungen des
öffentlichen Dienstes ein. Hier muss eine
individuelle Handhabung möglich sein.
o Rückzahlungsmodus bei nicht verbrauchten
Projektmitteln. Die bisherige Bagatellgrenze
von 500 € sollte angehoben werden.
Köln, den 21. Juli 2003
Kulturrat NRW e.V.
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